fullscreen: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

296 B. Besonderer Teil. YILIE Missetaten wider Obrigkeit u. Gemeinwesen. 
unerbittlich gegen seine eignen Genossen, so ist auch die Zahl 
derer nicht unbedeutend, welche wegen andrer Verbrechen im 
\mte Richtung, Einmauerung, Verbannung oder wenigstens Ab- 
setzung erfuhren. Nur weniger, die besonders unser Interesse er- 
wecken, sei hier gedacht. 
Zu jenen zählt von solchen, welche sich als ungetreue Ver- 
walter der ihnen anvertrauten Stadtgelder dokumentierten. vor 
allem die Persönlichkeit Muffels. Die Akten über diesen allgemein 
bekannten Fall, der so viele Besprechungen, wie auch verzweifelte 
Ehrenretiungsversuche hervorgerufen, sind als weschlossen zu be- 
irachten, das Dunkel, in das er immerhin noch gehüllt erscheint, 
dürfte keinerlei Aufhellung mehr zu gewärtigen haben. Die Tat- 
sache seiner Schuld, in deren Mittelpunkt die Entwendung des 
Losungsgeldes figuriert, ist kaum wohl anzuzweifeln. Sollte auch 
die Tortur sein Geständnis beeinflulst haben, die Aussage der 
Schreiber, wie überhaupt der Bericht über die Vorfällle in der 
Losungsstube nicht völlig der Wirklichkeit entsprechen, so kann doch 
die Bitte Muffels an seinen Beichtvater kurz vor der Richtung 
— er sollte die Erben zum Ersatz des fehlenden Losungsgeldes 
veranlassen —-, nur als Ausflufs eines wahren Schuldbewulstseins 
gedeutet werden. Kurz vorher -- bei der Abhaltung des Hals- 
gerichts im Rathaussaal — beharrt er noch darauf, dafs lediglich 
die Folter sein Bekenntnis erpreist. Er unternimmt noch einen 
Rettungsversuch, wiewohl er sich doch bewulst sein mufs, dafs er 
durch die vor Bannrichter und Lochschöffen sine tortura abgeleistete 
letzte Urgicht sein Todesurteil bereits völlig vollzugsreif gestaltete. 
In diesem wird vornehmlich auf den Eidbruch Muffels hingewiesen, 
indem er ja bei Antritt des Losungsamtes geschworen „das Er 
von dem Gelt gemeiner Stat zugehörig nichts entlehnen, verschenken, 
verendern oder durch einicherley weg, wie der erdacht werden 
möchte, Ime selbsten oder andern nicht zuwenden oder zuaigen 
wölle‘*. 
Weniger erklärlich ist das Gebahren des Rates. Nachdem 
lie Augenzeugen der Entwendung den obersten Hauptleuten den 
„kümmerlichen“ Fall zur Anzeige gebracht, wird ihnen äufßserstes 
Stillschweigen auferlegt und man zaudert neun Monate mit der 
Vornahme der Verhaftung. Warum wohl? Muffel ist mit der 
Mehrzahl der Ratsgenossen nahe versippt. Hat er auch dureh 
sein hochmütiges Benehmen die Zuneigung aller sicher länest
	        
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