Inhaltsverzeichnis: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

120 A. Allgemeiner Teil. 1. Die Strafe. 
waidlicher Dieb.') Markant zeigt sich seine Berücksichtigung nur 
bei wenigen Deliktsarten und selbstredend allein bei solchen, welche 
nicht schon bei einmaliger Erfüllung des Tatbestands als todes- 
würdig gelten. Der Rückfall charakterisiert sich ja früher i. a. 
nicht anders, wie heutzutage; d.h. um die hiefür normierte Sühne 
zum Ausdruck zu bringen, ist nicht wiederholte Verübung aus- 
reichend, sondern auch eine frühere Bestrafung Erfordernis. Be- 
kennf der Inkulpat mehrere Mordtaten, so kommen diese freilich 
bei der Exekution dadurch zum Ausdruck, dafs der Damnifikat vor 
der Räderung eine bestimmte Anzahl Zangengriffe zu überstehen 
hat; doch deklariert sich dies lediglich als Folge der vorliegenden 
Realkonkurrenz und nicht des Rückfalls. Diese beiden Schärfungs- 
motive sind daher für das 15. Jahrhundert noch sehr schwer ge- 
trennt zu halten, weil in ihm sich die Strafaussprüche meist sehr 
nüchterner und kurzer Fassung rühmen, und ein Dieb, welcher 
— Ohne schon bestraft zu sein — mehrere Entwendungen ein- 
räumt, für ebenso galgenreif, als ein einohriger oder im Haderbuch 
früher unter die Gestäupten KEingereihter, erachtet wird. Dabei 
hindert das Hereinragen noch andrer Gesichtspunkte an der Auf- 
stellung eines festen Systems. So kommen viele, welche bereits 
nach der ersten Tat angesichts ihrer offensichtlichen Verworfenheit, 
Subsistenzlosigkeit, ihrer Abstammung aus verbrecherischer Familie 
u. dgl. für „unverbesserlich‘‘ gelten, gar nicht dazu, rückfällig zu 
werden, Man knüpft sie auf oder jagt sie beim Hals aus der 
Stadt. Bei Konkurrenz mit Urfehdbruch, welche nur zu oft in 
Rede steht, ist die Eruirung, ob die Schärfung wegen der un- 
befugten Rückkehr oder anlälslich des Rückfalls verhängt wurde, 
nicht minder schwierig.?) 
Hinsichtlich des Diebstahls wird es erst später und dann 
keineswegs bindende Praxis, dafs der Ertappte nur, sofern er 
nachweisbar ein oder zwei „Weihen‘“ zum Galgen empfangen, in 
die Schlinge schlüpfen mufs.?) Wo er diese Vorhestrafune er- 
Wu Sch. ein waidlicher dieb der offtermals durch mancherlay auch vber 
empfangen straff gest. HGB. TI. 108. 1588: weidliceh s. H. Sachs, Keller. 
XXI. 280. 
?ı Dreimal. Dieb als Meineidiger (also w. Rückkehr) Finger und Ruten, 
Rtschlb. XIV, 166, 
3) verpot im die stat über die vier weld, da kom er wider herein und 
stal noch viel mehr haimlich. Hegel 5, 589, (496: haberstroynn zu dreyven
	        
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