120 A. Allgemeiner Teil. 1. Die Strafe.
waidlicher Dieb.') Markant zeigt sich seine Berücksichtigung nur
bei wenigen Deliktsarten und selbstredend allein bei solchen, welche
nicht schon bei einmaliger Erfüllung des Tatbestands als todes-
würdig gelten. Der Rückfall charakterisiert sich ja früher i. a.
nicht anders, wie heutzutage; d.h. um die hiefür normierte Sühne
zum Ausdruck zu bringen, ist nicht wiederholte Verübung aus-
reichend, sondern auch eine frühere Bestrafung Erfordernis. Be-
kennf der Inkulpat mehrere Mordtaten, so kommen diese freilich
bei der Exekution dadurch zum Ausdruck, dafs der Damnifikat vor
der Räderung eine bestimmte Anzahl Zangengriffe zu überstehen
hat; doch deklariert sich dies lediglich als Folge der vorliegenden
Realkonkurrenz und nicht des Rückfalls. Diese beiden Schärfungs-
motive sind daher für das 15. Jahrhundert noch sehr schwer ge-
trennt zu halten, weil in ihm sich die Strafaussprüche meist sehr
nüchterner und kurzer Fassung rühmen, und ein Dieb, welcher
— Ohne schon bestraft zu sein — mehrere Entwendungen ein-
räumt, für ebenso galgenreif, als ein einohriger oder im Haderbuch
früher unter die Gestäupten KEingereihter, erachtet wird. Dabei
hindert das Hereinragen noch andrer Gesichtspunkte an der Auf-
stellung eines festen Systems. So kommen viele, welche bereits
nach der ersten Tat angesichts ihrer offensichtlichen Verworfenheit,
Subsistenzlosigkeit, ihrer Abstammung aus verbrecherischer Familie
u. dgl. für „unverbesserlich‘‘ gelten, gar nicht dazu, rückfällig zu
werden, Man knüpft sie auf oder jagt sie beim Hals aus der
Stadt. Bei Konkurrenz mit Urfehdbruch, welche nur zu oft in
Rede steht, ist die Eruirung, ob die Schärfung wegen der un-
befugten Rückkehr oder anlälslich des Rückfalls verhängt wurde,
nicht minder schwierig.?)
Hinsichtlich des Diebstahls wird es erst später und dann
keineswegs bindende Praxis, dafs der Ertappte nur, sofern er
nachweisbar ein oder zwei „Weihen‘“ zum Galgen empfangen, in
die Schlinge schlüpfen mufs.?) Wo er diese Vorhestrafune er-
Wu Sch. ein waidlicher dieb der offtermals durch mancherlay auch vber
empfangen straff gest. HGB. TI. 108. 1588: weidliceh s. H. Sachs, Keller.
XXI. 280.
?ı Dreimal. Dieb als Meineidiger (also w. Rückkehr) Finger und Ruten,
Rtschlb. XIV, 166,
3) verpot im die stat über die vier weld, da kom er wider herein und
stal noch viel mehr haimlich. Hegel 5, 589, (496: haberstroynn zu dreyven