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jicherlich gelegen fehnt, wenigftens in der Oberfklaffe die früheren
6 ftatt der jeßt dafür beitimmten 5 MWochenftunden wieder
zu erhalten. Ein gleicher Wunfch macht {ich im Zeichen:
unterricht geltend, dem früher 4 in der Oberfklaffe zugemeffen
waren, während ihm jeßt nur 2 Stunden zugemwiefen find. Sein
umfangreiches Programm lautet: „Sortfegung des Ornamenten:
jeichnens in thunlichfter Derbindung mit architektonifcher Glie-
derung und unter Hinweis auf die charafteriftifchen Merkmale
der verfchiedenen Stilgattungen. Sür talentiertere Schüler:
Zeichnen nach SGipsmasfen und SGipstöpfen, fowie Zeichnen
ganzer menfchlicher $iguren nach Dorlagen“, Aus den fonfti-
gen Beftimmungen verdient hervorgehoben zu werden, daß
das Prädikat der II, Note Fünftig „genügend“ ftatt „mittel:
mäßig“ lautet, daß die Nachprüfungen nach den Ferien in
Wegfall zu Fommen haben, wofür „ein Dermerk in das
Zahreszeugnis mit dem Beifügen aufzunehmen ift, daß
zine gleiche XNachficht in der höheren Klafle nicht mehr zu
zrwarten it“.
Die Abfolutorialprüfung hat eine Erleichterung 0
zine Erfchwerung erfahren. Zu erfterer ift zu rechnen,
daß Fünftig ein Dispens von der mündlichen Prüfung und
zwar in ausgedehntem Maße ftattfindet, Don der münd-
lichen Prüfung fann nämlich mit Einwilligung des gl,
PrüfungsFommiffärs Fünftig befreit werden, wer im NHahres:
Fortgang in Feinem SGegenftande mit „ungenligend“ zenfiert
wurde und im arithmetifchen Mittel der Durchfchnittsnoten
aus der fchriftlichen Prüfung und dem ZJahresfortgange nicht
über 2,59 erhielt. 2Uls erfchwerende Momente dürften gelten,
zinmal daß die Zenfur „ungenügend“ in Yahresfortgang des
Deutfchen und im Prüfungsauffag von der Zulajffung zur
mündlichen Prüfung ausfchließt und daß fürs andere beim
Schlußergebnis nur ein „ungenügend“ in einem Prüfungsfache
durch mindeftens ein „gut“ in einem andern Sache aufgewo-
gen werden fanı. Mer 2 „ungenügend“ aufweift, erhält das
Reifezengnis nicht, Diefe Beftimmung ift bei den Realgyın:
nalien einfchneidender, wie bei den Bumanaymnafien., weil
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