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28. Grubenordnung; 26. Inli 1895. 
Gruben mit mehr als 8 chm Inhalt dürfen nur ausnahms— 
weise und mit behördlicher Genehmigung in ganz besonderen Ver— 
hältnissen hergestellt werden. 
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Ausbesserung an Abortgruben. 
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Ausbesserungsarbeiten an Abortgruben müssen mit ent— 
prechendem Materiale nach besonderen Angaben der Volizeibehörde 
zusgeführt werden. 
Für die Vornahme solcher Arbeiten sind die Gruben vorher 
vollständig zu räumen. 
Anzeigepflicht. 
86 
Von jeder Neuherstellung und von jeder Ausbesserung einer 
Abortgrube, sowie von jeder Neuherstellung und Abänderung der 
ibrigen Abortanlage ist der städtischen Bauabteilung durch den 
Bßauherrn wenigstens 24 Stunden vorher Anzeige zu erstatten, 
amit dieselbe die Bauarbeiten entsprechend überwachen kann. 
Besondere Abortanlagen. 
87. 
Der Polizeibehörde bleibt es vorbehalten, eiserne Gruben, 
Bruben nach dem Moniersysteme oder nach anderen bewährten 
Systemen zu genehmigen. 
Gruben von Zementrohren werden nur in den Fällen zugelassen, 
n welchen die Ausführung anderer Gruben mit Rücksicht auf die 
oͤrtlichen Verhältnisse unmöglich ist. 
Dabei sind jedoch die in jedem Falle besonders gestellten 
Bedingungen genauestens einzuhalten. 
Aborte mit beweglichen Tonnen. 
(Fosses mobiles). 
89 
Aborte mit beweglichen Tonnen werden ebenfalls nur in ganz 
besonders gelagerten Fällen durch die Polizeibehörde zugelassen. 
Die zur Verwendung kommenden Tonnen müssen vollkommen 
wasserdicht und mit einer dicht verschließbaren Oeffnung hergestelit 
und unterhalten werden. Schadhafte oder mit Fäkalstoffen impräg— 
nierte Tonnen müssen außer Gebrauch gesetzt und entfernt werden 
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