Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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19. Leichenordnung; 29. Mai 1891. 
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8 14. 
gur Vornahme der zweiten Leichenschau G, 8ReAbs.2 der 
vberpaͤgithen Vorschristen vom 20. Ropembe! — 8 
Zeichenschau) sind die betreffenden Leichenhausärzte und deren 
nch rnannte Stellvertreter als Leichenschauer aufgestellt. 
815. 
In jedem Leichenhause hat stets ein Wachter anwesend zu sein. 
816. 
Die Türen der Leichensäle sind stets geschlossen zu halten. 
Der Zutritt in die Leichensäle ist nur den Hinterbliebenen 
der Verstorbenen gestattet, wenn nicht besondere RBründe, z. B. 
ansteckende Krankheiten, auch dies verbieten worüber zunächst der 
deichenhausarzt und, falls die Hinterbliebenen seiner Entscheidung 
sich nicht unterwerfen, der Magistrat nach Einvernahme des Kgl. 
Bezirksarztes entscheidet. 
Zur Besorgung von dienstlichen Verrichtungen ist nur den 
oon Seite der zuständigen Organe zugelassenen Personen, wie 
deichenfrauen, Totengräbern, Leichenträgern. Kulschern der Eintritt 
n die Leichensäle gestattet. 
Personen. welche sich behufs Teilnahme an der Beerdigung 
im Leichenhause einfinden, ist der Zutritt zu den Leichensälen ebenso 
ege wie allen sonstigen hei der Beerdigung nicht beteiligten 
Personen. 
Im Leichenhause ist stets reine Luft und bei kalter Witterung 
eine Temperatur zwischen 10 und 140R azu unterhalten. 
Pflanzen, Blumen usw. dürfen in den Leichensälen nicht auf— 
gestellt werden. 
Blumenschalen und ähnliche Liebesgaben für in den Leichen⸗ 
hausern aufgebahrte Verstorbene können in die Leichensäle und 
Korräume nicht zugelassen derden und sind deshalb erst zur 
BReerdigungszeit an die Leichenhäuser zu bringen. 
817. 
Alle Gegenstände, welche zur Unterbringung der Leichen 
gedient oder zur Schmückung derselben in den Leichensälen und bei 
den Beerdigungen Verwendung gefunden haben, dürfen aus dem 
Friedhofe nicht entfernt werden, sondern müssen bei der Beerdigung 
vas Grab gebracht der vernichtet werden. Blumen, die zur 
818.
	        
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