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Vesondere Fürsorge und Wohlfahrtspflege.
Jugendliche, monatelang fast überhaupt keine Arbeitsstellen und Meisterlehren beschafft
werden konnten, so trat bei verschiedenen Anstalten für schulentlassene Jungen dadurch eine
Verstopfung ein, die Neuaufnahmen fast unmöglich machte. Dazu kam noch, daß eine
Reihe von uns viel benützter Anstalten, die in der Rheinpfalz und in den übrigen besetzten
Gebieten liegen, während eines großen Teiles des Jahres 1928 infolge des Ruhrkampfes
für Unterbringung nicht in Betracht kamen. Wenn Nürnberg trotzdem vor den größten
Schwierigkeiten im Vollzug der Fürsorgeerziehung bewahrt blieb, so war dies nur der
Eröffnung des neuen städtischen Knabenheims zu danken, das imstande war, eine recht
stattliche Zahl der Zöglinge aufzunehmen.
Sämtliche neuen Fürsorgezöglinge wurden zuerst zur Beobachtung in den Nürnberger
heimen einschließlich der privaten — Elisabethenheim, Stadtmissionsheim und Krippen —
untergebracht. Über sämtliche wurde ein Gutachten unseres Psychiaters abgegeben. Die
restlose Ausnützung der in den Heimen, insbesondere im neuen Knabenheim vorhandenen
Beobachtungs- und Einwirkungsmöglichkeiten hatte den Erfolg, daß in einer Reihe von
Fällen, in denen vorher Durchführung der Anstaltserziehung ins Auge gefaßt war, davon
abgesehen werden konnte und Unterbringung in Familienerziehung möglich wurde.
Die Gesamtzahl der Fürsorgezöglinge betrug am Schlusse des Berichtsjahres 1029
gegen 960 im Vorjahre. Ist diese Zahl infolge zahlreicher Aufhebungen bloß ungefähr 800
höher als im Vorjahre, so weist der die meiste Arbeit verursachende Neuzugang an Fürsorge—
erziehungsfällen eine fast beängstigende Steigerung auf. Er beträgt 267 gegenüber 184 im
Vorjahr, bedeutet also eine Steigerung von rund 45 00. Nach der Alterszusammensetzung
standen 690 im vorschulpflichtigen Alter, 38 00 im Alter der Volkshauptschule. 4400 im Alter
der Fortbildungsschule, 1200 waren älter als 17 Jahre.
Im Berichtsjahre wurde die Fürsorgeerziehung in 198 Fällen aufgehoben. Hierbei war
ein voller Erfolg bei 580/0, ein teilweiser Erfolg bei 20000 und kein Erfolg bei 220/40 festzustellen.
Jugendgerichtshilfe. Das Berichtsjahr stand im Zeichen des am 1. Juli 1923 in
Kraft getretenen neuen Jugendgerichtsgesetzes vom 16. Februar 1923, in dem das Jugend—⸗
strafrecht, das Jugendstrafverfahren und das Jugendstrafvollzugsrecht im wesentlichen zusammen—
gefaßt ist. Durch dieses langerwartete Gesetz hat die Einrichtung der Jugendgerichtshilfe ein
sftetes Gefüge bekommen. Das Jugendgerichtsgesetz spricht in 85 den für das Gesetz charak⸗
teristischen Grundsatz aus, daß bei jeder Verfehlung eines Jugendlichen in erster Linie die
Erziehungsbedürftigkeit zu prüfen ist und regelt die Anordnung der etwa für erforderlich
erachteten Erziehungsmaßregeln. Das Strafmündigkeitsalter wurde von 12 auf 14 Jahre
heraufgesetzt. Der 8 22 des Jugendgerichtsgesetzes bestimmt, daß die Organe der Jugend⸗
gerichtshilfe in allen Abschnitten des Verfahrens in Jugendsachen zur Mitarbeit herangezogen
werden sollen.
Die Zahl der verurteilten jugendlichen Rechtsbrecher ist gegen das Vorjahr
fast gleich geblieben. Zur Aburteilung kamen 983 Jugendliche gegen 943 im Voriahr. Die
Neuazugänge haben sich allerdings von 495 auf 760 erhöht.
Unter den strafbaren Handlungen nahmen wiederum die Eigentums vergehen den
ersten Platz ein. Ihre Zahl beträagt 688, stellt also mehr als 2/3 aller Fälle dar.
Anstalten. Für das städtische Knabenheim brachte das Berichtsjahr endlich
die Verwirklichung des schon seit Jahren betriebenen Planes der Umgestaltung des alten
Knabenheims im Wespennest. Am 6. Oktober 1923 konnte das neue Heim im seitherigen
Waisenhaus, Reutersbrunnenstraße 34, bezogen werden. Dieses besteht aus 2 Abteilungen;
nämlich dent Aufnahme- und Beobachtungsheim und der Lehrlinasabteilung.