Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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135. Dienstordnung für die Schulärzte; 23. Dezember 1903. 
Hiebei haben sie auf die Körperhaltung der Kinder sowie 
darauf ihr Augenmerk zu richten, ob jedem derselben die seiner 
Körpergröße entsprechende Schulbank zugewiesen ist. 
Ebenso haben sie auf Einladung an den regelmäßigen jähr— 
lichen Umgängen der magistratischen Schulpfleger in den ihnen 
zugewiesenen Schulhäusern teilzunehmen. 
Über ihre Amtshandlungen und ihre Wahrnehmungen bei 
diesen Besuchen haben sie jedesmal unter Benützung eines hiezu 
bestimmten Vordrucks kurze Aufzeichnungen zu machen. Dieselben 
werden samt den statistischen Nachweisungen an Weihnachten, Ostern 
und am Jahresschlusse zur Einsichtnahme dem Magistrat vorgelegt, 
welcher nach Bedarf Abschriften fertigen läßt und die Urschriften 
behufs Aufbewahrung bei den schulärztlichen Akten zurücksendet. 
83. 
Die Schulärzte haben die in ihrem Bezirke liegenden Kinder— 
bewahranstalten und Kindergärten mindestens dreima jährlich, und 
zwar in denselben Zwischenräumen wie die städtischen Schulen, zu 
besuchen, und wenn Veranlassung hiezu besteht, über den Befund 
alsbald an den Magistrat zu berichten. 
84. 
Die Schulärzte haben ferner alle in die Schule neu eintreten— 
den Kinder einer genauen Untersuchung zu unterziehen, um fest⸗ 
zustellen, welche derselben beim Unterrichte besonderer Berücksichtigung 
Anweisung eines Sitzplatzes in den vorderen Bankreihen, Befreiung 
von der Teilnahme aͤn einzelnen Unterrichtsgegenständen und der— 
gleichen) oder während der Schulzeit ärztlicher UÜberwachung be— 
dürfen. Diese Untersuchung gliedert sich in drei Abschnitte 
Die erste wird gleich bei Beginn des Schuljahres vorgenommen 
und muß bis Ende des Monals September beendigt sein. Sie 
—— hat den Zweck 
festzustellen, ob dieselben schulfähig, das heißt nach ihrer körper⸗ 
lichen und geistigen Entwicklung ohne Schaben und mit Erfolg an 
dem Schulunterrichte teilnehmen können. Findet der Schularzt im 
Einvernehmen mit dem Lehrer, daß es notwendig ist, ein Kind in 
seinem eigenen Interesse wie in dem des gemeinsamen Unterrichts 
auf ein Jahr vom Schulbesuche zurückzuftellen, so bestätigt er dies 
durch ein Zeugnis, von dessen Inhalt die Angehörigen des betreffenden 
Kindes durch die Inspektion in Kenntnis gesetzt werden. Diese hat 
sodann das weiter Erforderliche zu verfügen. 
Die zweite, eingehende Untersuchung muß bis zum Schlusse 
des Winterhalbijahres, das heißt bis Ostern. beendet fein. 
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