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127. Anschluß an das Elektrizitätswerk, Strombezug von demselben: 7. Febr. 1903
Beitreibungsverfahren.
815.
Gemäß 8 8 sind alle nach dem gegenwärtigen Ortsstatute zu
entrichtenden Gebühren öffentliche Abgaben.
Für dieselben und deren Beitreibung sind die Bestimmungen
in Artikel 40. 48 und 57 der Gemeindeordnung maßgebend.
Zahlungssäumige werden gegen eine Gebühr von 18 Pfennig
zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gemahnt.
Bleibt die Mahnung erfolglos, dann wird die Beitreibung der
schuldigen Gebühren gemäß den Bestimmungen in Artikel 48 am
angeführten Orte verfügt und vollzogen.
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Schlußbestimmungen.
816.
Gegenwärtiges Ortsstatut tritt 4 Wochen nach seiner erst
maligen Veröffenklichung im Amtsblatte inkraft.
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Die städtischen Kollegien behalten sich vor, dasselbe sowie das
beigedruckte Formular für Anmeldungen an das städtische Elektri—
zitätswerk gegebenenfalls wieder aufzuheben, zu ergänzen oder ab—
zuändern
Derartige Beschlüsse treten gleichfalls vier Wochen nach ihrer
erstmaligen Veröffentlichung im Amtsblatte inkraft und gelten auch
ür alle vor deren Inkrafttreten angeschlossenen Stromabnehmer.
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