Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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127. Anschluß an das Elektrizitätswerk, Strombezug von demselben: 7. Febr. 1903 
Beitreibungsverfahren. 
815. 
Gemäß 8 8 sind alle nach dem gegenwärtigen Ortsstatute zu 
entrichtenden Gebühren öffentliche Abgaben. 
Für dieselben und deren Beitreibung sind die Bestimmungen 
in Artikel 40. 48 und 57 der Gemeindeordnung maßgebend. 
Zahlungssäumige werden gegen eine Gebühr von 18 Pfennig 
zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gemahnt. 
Bleibt die Mahnung erfolglos, dann wird die Beitreibung der 
schuldigen Gebühren gemäß den Bestimmungen in Artikel 48 am 
angeführten Orte verfügt und vollzogen. 
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Schlußbestimmungen. 
816. 
Gegenwärtiges Ortsstatut tritt 4 Wochen nach seiner erst 
maligen Veröffenklichung im Amtsblatte inkraft. 
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Die städtischen Kollegien behalten sich vor, dasselbe sowie das 
beigedruckte Formular für Anmeldungen an das städtische Elektri— 
zitätswerk gegebenenfalls wieder aufzuheben, zu ergänzen oder ab— 
zuändern 
Derartige Beschlüsse treten gleichfalls vier Wochen nach ihrer 
erstmaligen Veröffentlichung im Amtsblatte inkraft und gelten auch 
ür alle vor deren Inkrafttreten angeschlossenen Stromabnehmer. 
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