Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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15. Ausnahmen für Lebensmittel; 10. Dez. 1892. — 16. Hausierhandel; 10. Juli 1901. 
pflichtet, dieselben entweder an jedem dritten Sonntage volle 
36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der 
Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends von der Arbeit frei 
u lassen. 
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung 
im Amtsblatte in Kraft. 
Im übrigen bleiben die statutarischen Bestimmungen und 
distriktspolizeilichen Anordnungen vom 1. Juli 1892 vorerst bis 
auf weiteres in Geltung. 
Verfehlungen gegen diese Vorschrift werden nach 8 1464 der 
Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 600 Mark, im Un— 
vermögensfalle mit Haft bestraft. 
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16. BZausierhandel. 
Bekanntmachung vom 10. Juli 1901. 
Amtsblatt Nr. 134 Seite 751). 
1) Hausierhandel an Werktagen. 
Das Feilbieten von Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen, 
Plätzen oder an anderen Orten vdder ohne vorherige Bestellung 
von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetrieb (8 12b Absatz 1 
Ziffer Ider Gewerbeordnung) wie im Gewerbebetriebe im Umherziehen 
G55 Absatz 1, Ziffer 1 det Gewerbeordnung) ist im Stadtbezirke 
Nürnberg während der Zeit, in der die offenen Verkaufsstellen 
sür den geschäftlichen Verkehr geschlofsen sein müssen. ausnahmssos 
verhofen 
2) Hausierhandel an Sonn- und Festtagen. 
Personen, welche in dem Stadtbezirke Nürnberg ihren Wohnsitz 
oder eine gewerbliche Niederlassung haben und, soweit es nötig ist 
auch im Besitze eines Erlaubnisscheines zum Hausieren sind, ist der 
Hausierhandeu mit Bretzen oder anderen gewöhnlichen Back— 
waren, mit Blumen, Zeitungen oder Milch an Sonn unß Festtagen 
in folgender Weise gestattet: 
Bretzen und aͤndere gewöhnliche Backwaren dürfen an ge— 
wöhnlichen Sonntagen und an Festtagen — ausgenommen den 
Karfreitag, den ersten Weihnachts- Oster⸗ und Pfingsttag — nur 
in der Zeit von 5bis 9 Uhr vormittags und von 11 Ubr vor— 
mittags bis 7 Uhr abends hausiert werden. 
Blumen und Zeitungen dürfen an gewöhnlichen Sonntagen 
und an Festtagen ausgenommen den Karfreitag, den ersten 
Weihnachts- SOfler⸗ und Pfingsttag — bloß in der Zeit von 
7 bis 9 Uhr vormittags und von 71 Uhr vormittags bis1 Uhr 
nachmittags haufiert werden 
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