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124. Allgemeine Bedingungen über die Abgabe von Leuchtgas; 8. JZuli 18091.
125. Bedingungen über die Äbgabe v. Leuchtgas zu techn. Zwecken: Oktober 1885
Allein wenn auch eine allgemeine Einziehung oder Beschränkung
der Gaslieferung nicht stattfindet, kann dem einzelnen Konsumenten
die fernere Gasabgabe verweigert und der Gasbezug abgesperrt
werden, wenn er entweder die ihm über den Gasgebrauch zugestellte
Rechnung binnen 3 Tagen nach erfolgter einmaliger Mahnung nicht
bezahlt, oder eine der vorstehenden Vertragsbestimmungen verleétzt hat.
125. Bedingungen über die Abgabe von Feuchtgas
zu kechnischen Zmecken.
Vom Oktober 1885.)
Im Amtsblatt nicht veröffentlicht).
81.
Vom 1. Januar 18862) ab wird bis auf weiteres das Leuchtgas
zu technischen Zwecken, das ist zum Motorenbetrieb, zum Kochen
und Heizen, zu 15 Pfennig?) pro Kubikmeter abgegeben.
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2.
Zur gesonderten Registrierung des zu technischen Zwecken
zu beziehenden Gases ist eine Gasuhr aufzustellen, deren Größe
durch das städtische Gaswerk bestimmt wird die Aufstellung
erfolgt für Rechnung des Konsumenten durch das städtische Gaswerk.
83.
Das Leuchtgas, welches auf dieser Gasuhr, als zu technischen
Zwecken verbraucht, registriert wird, darf nicht zu Beleuchtungs—
zwecken verwendet werden; es ist daher verboten, hinter der Gas—
uhr, auf welcher das zu technischen Zwecken bestimmte Gas gemessen
wird, an der Gasleitung Abzweigungen oder sonstige Vorrichtungen
zu Beleuchtungszwecken anzubringen.
) Festgesetzt durch Beschlüsse des Magistrats vom 28. Oktober und
3. November und der Gemeindebevollmächtigten vom 27. Oktober 1888
2) Durch Beschlüsse des Magistrats bom 18. September und der Gemeinde—
bevollmächtigten vom 16. Oktober 1894 wurde dieser Preis ab 1. Januar 1895
auf 13 Pfennig und durch Beschlüsse vom 28 November beziehungsweise
b. Dezember 1858 ab 1. Juͤli 1899 auf 12 Pfennig ermäßigt. Letztere Er⸗
mäßigung wurde bekannt gemacht am N.Juni 1809 (Amtsblatt Nr. 71 Seite 357);
die erstere wurde im Amtsblatt nicht veröffentlicht.