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121. Wasserleitungsordnung; 8. März 1900
Ergibt sich, daß der Aufstellungsort nicht frostfrei oder sonst
nicht geeignet ist, so hat der Wasserabnehmer den Messer auf Au—
ordnung des Magistrates in einem dieser Anordnung entsprechenden
Schachte unterzubringen.
Jeder Wasserabnehmer ist verpflichtet, einen Wassermesser) von
derjenigen lichten Weite der Anschlußstutzen einsetzen zu lassen,
welcher seinem höchsten Verbrauche entspricht.
Die Wassermesser werden auf städtische Kosten unterhalten;
doch haftet der Hausbesitzer für jede Beschädigung durch Frost,
gleichviel, wie dieselbe herbeigeführt worden ist, und außerdem fuͤ
sede absichtliche oder fahrlässige Beschädigung.
Die Wassermesser stehen unter der ständigen Aufsicht der vom
Stadtmagistrate jeweils aufgestellten Beamten und Bediensteten,
werden von denselben überwacht und nach Bedarf abgelesen um
müssen zu diesem Zwecke ohne Hindernis und Zeitverlust stets gu
gänglich sein.
Jeder Wassermesser wird mit amtlichem Verschlusse versehen,
welcher unversehrt erhalten werden muß.
Abgabe mittels Eiche.
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Die Abgabe erfolgt nur in ganzen Minutenlitern.
Die Eichung wird durch städtische Bedienstete vorgenommen
Sie erfolgt in der Höhenlage der Zuleitung mittels Eichhahnes in
der Weise, daß die zu liefernde Wassermenge durch ein Standrohr
in einer Höhe von etwa 1 Meter über der Erdoberfläche zum Aus—
lauf gelangt.
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Die Eichhahnen sind in einem gegen Frost und Beschädigung
vollkommen gesicherten, nach den vom Magistrate jeweils hiefür
erlassenen Bestimmungen im Gehsteige vor dem mit Wasser zu ver⸗
sorgenden Hause oder Anwesen, also in der Regel auf gemeindlichem
Grund und Boden, anzubringen, mit gerippten eifernen Dedem zu
Koslecmesser mit einer lichten Weite der Anschlußstutzen von
»Millimeter liefern stündlich WKubitneter Wasser
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