fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

mber 1001. 
403 
119. Pflaster⸗ und Brückenzollordnung; 29. November 191. 
W 
7) solche, welche nur zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher 
Grundstücke dienen; 
8) solche, die bei Leichenbegängnissen aus den hier er einge— 
pfarrten Ortschaften verwendet werden; hierd 8 
9) die zur Musterung oder Aushebung vorzuführenden Pferde; 
10) Hundefuhrwerke, Handfuhrwerke und Fahrräder. 
Einzelzoll. 
83. 
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Der Einzelzoll für die nicht zum Pauschzoll zugelassenen Tiere 
und Fuhrwerke beträgt: 
) für jedes Anspanntier im schweren Zug . .. 40 Pfennig, 
2)) für jedes Pferd im leichten Zug, für jedes leer— 
gehende Pferd und für jedes Reitpferd 20 
für jedes sonstige Anspanntier 15 
Schwerer Zug wird angenommen, wenn Wagen und Ladung 
mehr als 1500 Kilogramm wiegen. In Zweifelsfällen ist das 
Gewicht durch amtliche Wagscheine nachzuweisen. 
Mit mechanischer Kraft bewegte Lastwagen unterliegen je nach 
ihrem Gewichte der Zollpflicht für zweispännige Pferdefuhrwerke in 
schwerem oder leichtem Zuge. Drei⸗ oder mehrräderige Personen- 
fuhrwerke dieser Art unterliegen nur der Zollpflicht für zweispänniges 
pPferdefuhrwerk in leichtem Zuge und 3war auch daun, wenn sie 
mehr als 1500 Kilogramm wiegen. 
Eukrichtuug des Einzelzolles. 
84. 
Der Einzelzoll ist bei dem Eintritt in den Stadtbezirk an der 
nächstgelegenen Gefälistelle zu entrichten. Bei dem Austritt aus 
der Stadt hat eine Zollentrichtung dann stattzufinden, wenn nicht 
durch Vorlegung der Pflasterzollquittung nachgewiesen wird, daß 
für das ausgehende Tier oder Fuhrwerk am gleichen oder voraus— 
gehenden Tage schon Einzelzoll entrichtet wurde. 
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Die Pflicht zur Einzelzollentrichtung entsteht immer aufs 
neue, so oft ein pflaͤsterzollpflichtiges Tier oder Fuhrwerk den Stadt— 
ehhbebrhi, auch wenn dies an demselben Tage mehrmals der 
all ist. 
Einwohner von Nachbargemeinden jedoch, welche mit eigenen 
Ernte⸗, Rechtholz⸗ oder Rechtstreufuhrwerken am gleichen Tage den 
Stadtbezirk wiederholt durchfahren, haben für eine die Stadtgrenze
	        
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