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117. Getreide- und Mehlaufschlagsordnung; 29. November 1901.
Wird Aufschlagsgut aus solchen Bahnhöfen der äußeren Stadt—
teile eingebracht, in deren Naͤhe sich keine Gefällstelle befindet, so
kann dessen Anmeldung auch bei der städtischen Aufschlagsein—
nehmerei erfolgen.
8 13.
Das nicht unter 86 fallende Aufschlagsgut unterliegt zum
Zwecke der Aufschlagserhebung einer besonderen Nachschau und Ab⸗
vägung durch städtische Bedienstete
Für solches Aufschlagsgut ist bei der Gefällstelle des Eingangs
gelegentlich der in 811 vorgeschriebenen Anmeldung ein Einbring—
schein zu erholen, welcher unmittelbar nach der Einfuhr durch den
Einbringer an die städtische Aufschlagseinnehmerei abzugeben ist.
Wenn an dem Bestimmungsorte des Aufschlagsgutes Gelegen—
heit zu dessen Abwägung besteht, so kann dasselbe noch vor Er—
füllung der Vorschrift des Absatz 2 dorthin verbracht werden.
Anderufalls hat der Einbringer vorher das Gewicht der Sendung
auf einer städtischen Wage feststellen zu lassen. Die Eröffnung der
Packung darf nicht vor der Abwägung erfolgen.
Der Einbringer ist verpflichtet, das Aufschlagsgut auf die
ãai von derselben wieder weg zu verbringen oder verbringen
zu lassen.
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814.
Als Postsendung eingeführtes Aufschlagggut muß vom Em—
pfänger binnen 24 Stunden nach Empfang bei der städtischen Auf—
schlagseinnehmerei angemeldet werden, wobei auf Verlangen die
einschlägigen Briefe, Rechnungen und dergleichen zur Einsichtnahme
vorzuͤlegen sind. Bei Berechnung der vorgenannten Frist bleiben
Sonn- und Feiertage außer Betracht.
Ist aus den vorgelegten Schriftstücken das Gewicht nicht er—⸗
sichtlich und besteht Grund, die hierüber gemachten Angaben zu
bezweifeln, so hat der Empfänger auf Verlangen innerhalb einer
Woche eine postamtliche Gewichtsbestätigung beizubringen. Unter
läßt er dies, so wird zum Zwecke der Aufschlagserhebung für jede
Postsendung ein Pauschgewicht von 25 Kilogramm angenommen.
Haben zu einer Sendung verschiedene Warengattungen gehört, so
wird das angenommene Pauschgewicht bei der Aufschlagserhebung
auf diese gleichheitlich verteilt.
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Wer im Stadtbezirk durch Feld- oder Gartenbau Aufschlags⸗
zut gewinnt und daselbst aufspeichert, ist verpflichtet, das gesamte
8 15.
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