Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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115. Fleischaufschlagsgordnung; 24. Mai 1876. 
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3 Tage nach dem Eingange, so ist nach Maßgabe des Abschnittes Il 
der Aufschlag an die Aufschlagseinnehmerei zu bezahlen. 
In diesem Falle hat der Versender mit dem Transporteur 
solidarisch zu haften. 
812. 
Auch Tiere der in 8 10 bemerkten Gattung, welche wieder 
aus dem Stadtbezirke ausgeführt werden, sind bei der Ausgangs— 
station unter Abgabe der veim Importe erhaltenen Polette vorzu— 
zegen; im Unterlassungsfalle wird für das fragliche Tier der Auf— 
schlag nacherhoben. 
8 13. 
Werden Tiere oder Fleisch, Fleischbestandteile und Fleisch— 
fabrikate, welche durch die Bahn, per Kanal oder Post hier ange— 
sommen sind, durch den Empfänger selbst oder aus dessen Auftrag 
durch dritte Personen eingeführt, so ist ersterer für die sofortige 
Anzeigeerstattung bei der, nächstgelegenen Aufschlagskontrollstation 
inter gleichzeitiger Vorzeigung der Aufschlagsgegenstände und des 
Frachtbriefes, der Faktura oder sonstigen Belege haftbar. 
Erfolgt die Einbringung in diesem Falle entweder durch Fracht⸗ 
fuhrwerk oder durch einen Post-⸗, Bahn-⸗ oder Zollbediensteten, so 
ist der Empfänger und beziehungsweise Adressat verpflichtet, inner— 
halb 24 Stunden nach Empfang der Ware behufs Veraufschlagung 
Anzeige bei der Aufschlagseinnehmerei zu machen und die ein— 
chlägigen Frachtbriefe, Fakturen ꝛc. zur Einsichtnahme vorzulegen; 
werden solche Papiere nicht vorgelegt, so werden bei einem Brutto— 
gewichte von unter 50 Kilogramm nicht mehr als 15 Prozent und 
bei einem solchen von über 50 Kilogramm nicht mehr als 10 Prozent 
als Tara abgerechnet. 
Sämtliche hiesige Metzger, Wirte, Garköche und sonstige Per— 
sonen sind verpflichtet, alles Vieh, welches sie auf dem hiesigen Vieh⸗ 
markte erkauft haben, auf dem Wege von, da zu ihrer Behausung 
oder zur Schlachtbank bei der zuletzt berührten Aufschlagskontroll— 
station unter Vorlage des Einkaufsausweises vorzuzeigen; sollte 
bdieser Ausweis nicht gleichzeitig mit den Viehstücken vorgezeigt 
werden können, so hat eine ganz, neue Behandlung nach 8 9 ein— 
zutreten. Eine nachträgliche Beibringung dieser Ausweise kann 
nicht mehr berücksichtigt werden. 
8 14.
	        
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