— 372 —
112. Dienstleistungen bei Sterbefällen und Leichenbegängnissen; 28. Januar 1887.
II. Feichenfranenordnung.
84.
Die Leichenfrauen unterstehen der Aufsicht des jeweiligen
magistratischen Friedhofbeamten.
Die vom Magistrate aufgestellten Leichenfrauen sind gehalten,
ihre Wohnungen durch eine Aushängtafel kenntlich zu machen.
8 5.
Den Leichenfrauen obliegt die Reinigung und Ankleidung der
Leichen sowie das Legen derselben in den Sarg, letzteres mit Bei—
hilfe der die Abholung der Leichen besorgenden Totengräber, welche,
abgesehen von den Angehörigen, gemeinsam mit den Leichenfrauen
hiezu ausschließlich befugt und verpflichtet sind.
Ferner sind die Leichenfrauen zur Besorgung der für die
Beerdigung notwendigen Gänge und Bestellungen verpflichtet und
haben insbesondere, abgesehen von den in Ziffer 5 und 8 der Leichen—
ordnung!) ihnen zugewiesenen Funktionen, falls nicht ein Zeremonien⸗
meister hiemit betraut wird, die Mitteilungen an den Geistlichen,
welcher bei der Beerdigung zu fungieren hat sowie an das zuständige
Kantorat zu besorgen und die Leichen an das Grab zu begleiten
sowie während der Beerdigungsfeierlichkeit anwesend zu sein.
Endlich obliegt denselben die Erhebung der erwachsenen
Beerdigungskosten und die Ablieferung derselben an die Empfangs⸗
berechtigten.
Vor Beendigung der Beerdigung sind den Leichenfrauen alle
Auszahlungen auf dem Friedhofe untersagt.
e Leid
pann
hxhone
Ided
rheche
ir olh
—
r deic
i
nun da:
—
difelung
pusen
Hei
urh der
hörde
Hel
un die
xcbachte
c
86.
Die Leichenfrauen haben bei ihren Dienstesverrichtungen ein
höfliches, bescheidenes Benehmen zu beobachten und in anständiger,
ceinlicher Kleidung von schwarzer Farbe zu erscheinen.
87.
Mit den ihr obliegenden Verrichtungen an dem Leichname
darf die Leichenfrau erst beginnen, wenn ihr nach Betätigung der
ersten Leichenschau die Erlaubnis hiezu von dem Leichenschauer
erteilt ist.
Den Anordnungen des Leichenschauers und des Leichenhaus⸗
arztes bezüglich der Behandlung der Leichen hat die Leichenfrau
unweigerlich Folge zu leisten.
Ersetzt durch 85 der Leichenordnung vom 20. Mai 1881, Seite 22
dieser Sammlung.
die
für
Irf
D
F
ult
—
Ip