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108. Einrichtung und Betrieb von Gastwirtschaften; 17. November 1899.
In den Gastzimmern, den Aborten und Pißräumen, den
Kellern und Gewölben eines Wirtschaftsanwesens muß stets für
genügenden Luftwechsel gesorgt sein. Die Lüftungsvorrichtungen
sind daher entsprechend in Tätigkeit zu erhalten.
811.
Gärten und sonstige nicht überbaute Räume, in welchen eine
Wirtschaft auf grund besonderer polizeilicher Erlaubnis betrieben
wird, müssen leicht zugänglich, mit genügender Beleuchtung und
mit einer vorschriftsmäßigen Pissoiranlage versehen sein.
Außerdem muß ein Schalenbrunnen vorhanden sein, welchem
nach Bedarf Wasser entnommen werden kann, und dessen Ablauf
mit der Haus-Entwässerungsanlage in Verbindung stehen muß.
812.
Bei Gast- und Schankwirtschaften ist, soferne in der betreffenden
Straße die städtischeWasserleitung vorhauden und die Entwässerung
der in Frage stehenden Wirtschaftsräume in die städtischen Kanäle
möglich ist, an einer für jedermann leicht zugänglichen Stelle ein
Spülkessel in Verbindung mit der städtischen Wasserleitung und
dem städtischen Kanale anzubringen. Das Spülen der Trinkgefäße
darf in diesem Falle nur mit laufendem Wasser geschehen, auch
darf der Wasserzuͤfluß zu dem Spülkessel während“ des Betriebes
der Wirtschaft nicht abgestellt werden.
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Wirtschaftsstallungen müssen genügend hoch und gut ventiliert
sein; ihr Fußboden muß undurchlässig sein und genügende Ablauf—
rinnen haben, welche in vorschriftsmaͤßige Gruben einzuleiten sind.
Die Stallräume sind rein zu halten und mit laufendem Wasser zu
versehen. Im übrigen sind die geltenden allgemeinen Vorschriften
und die besonderen Vorschriften uber die Einrichtung von Ställen,
namentlich auch die seuchenpolizeilichen Anordnungen zu beachten.
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C. Schlußbestimmungen.
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Unter Gast- und Schankw'ertschaften, auf welche vorstehende
Bestimmungen Anwendung finden, sind alle im Sune der Ent⸗
scheidung des Königlichen bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom
13. Juli 1888 genehmigungspflichtigen Betriebe zu verstehen.
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