108. Einrichtung und Betrieb von Gastwirtschaften; 17. November 1899.
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beleuchtet und mit deutlicher Aufschrift versehen sein, auch allen
bau⸗, gesundheits⸗ und reinlichkeitspolizeilichen Anforderungen ent⸗
sprechen. Der Zugang zu den Aborten und zum Pissoir darf nicht
ber einen fresen Hofraum oder über einen Garten, der Zugang
zu den Frauenaborten nicht durch einen Pißraum oder dessen Vor—
blatz führen. Jede Abortanlage hat mindestens aus einem Abort
sfür Männer und einem Abort für Frauen mit getrennten und
zut beleuchteten Zugängen zu bestehen. Jeder Abort und jedes
Pissoir muß mindestens ein unmittelbar in das Freie gehendes
Fenster besitzen. Bei größeren Wirtschaften bleibt die Bestimmung
dbezüglich der Zahl und Veschaffenheit der Aborte für Männer und
für Frauen ausdrücklich vorbehalten.
Die Größe des Pissoirs muß zu der Größe der Gastzimmer
in einem entsprechenden Verhältnisse stehen.
Die Pißstände müssen mindestens 0,8 Meter tief sein.
Der Fußboden ist wasserdicht mit genügendem Gefälle gegen
die Piß-⸗ oder Ablaufrinne herzustellen. Auch die Pißrinne ist mit
ausreichendem Gefäll nach dem Bodeneinlaß, welcher womöglich an
den städtischen Kanal anzuschließen ist, zu versehen. Die Wände
müssen auf 1,6 Meter Höhe aus wasserdichtem, an der Oberfläche
geglättetem Materiale bestehen und bis auf 2,6 Meter Höhe mit dunkler
Delfarbe gestrichen sein, oder aus einem Materiale (Marmor,
Porzellan, glasierte Tonplatten, Kieselbewurf usw.) bestehen, welches
das Beschreiben nicht zuläßt.
In Wirtschaftsanwesen, welche an kanalisierten und mit
Wasserleitung versehenen Straßen liegen, sind die Pissoiranlagen,
soferne nicht andere Einrichtungen getroffen werden, mit Wasser⸗
spülung einzurichten, und zwar in der Weise, daß ein Spülkasten,
dessen Inhalt in gewissen Zeiträumen selbsttätig zur Entleerung
kommt, an geeigneter Stelle möglichst hoch augebracht wird. Diesen
Spülkästen ist mindestens ein Minutenliter Wasser von der städtischen
Wasserleitung zuzuleiten. Die Spülkästen sollen in kleinen und
mittleren Wirtschaften mindestens 10 Liter, in großen Schankwirt—
schaften und in Gasthöfen mindestens 20 Liter Fassungsvermögen
haben. Die Spülung der Pißräume, beziehungsweise Pißschüsseln
hat während des Betriebes der Wirtschaft zu erfolgen; waͤhrend
dieser Zeit darf der Wasserzufluß zu den Spülkästen nicht abgesperrt
werden Die Spülkästen müssen an einer froͤstfreien Stelle angebracht
derden. damit auch zur Winterszeit die Spülung ermöglicht ist.
In solchen Wirtschaftsanwesen, welche an nicht kanalisierten
und micht mit Wasserleitung versehenen Straßen liegen, können bei
den Pissoiranlagen an Stelle der Wasserspülung andere Einrichtungen
angeordnet werden.
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