Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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106. Hausieren d. Ausländer; 8. Sept. 1899. — 107. Minderj. Pers.; 8. Mai 1897. 
106. Hausteren der Auslünder. 
Bekanntmachung vom 8. September 1899. 
(Amtsblatt Nr. 109 Seite 5349). 
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Die Königliche Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, 
hat mit Entschließung vom 2. September laufenden Jahres Nr. 23009 
zemäß 8 42b Absatz IV der Gewerbeordnung und 830 der höchsten 
Ministerialbekanntmachung vom 7. Februar 1898, den Vollzug der 
Zewerbeordnung betreffend, angeordnet, daß Ausländer, welche 
nnerhalb des Bezirkes der Stadtgemeinde Nürnberg ihren Wohnoct 
oder eine gewerbliche Niederlassung besitzen und daselbst eines der 
8 42b Absatz 1 Siffer 1 bis 3 der Gewerbeordnung bezeichneten 
Zewerbe auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen 
ffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu 
daus ausüben wollen, hiezu einer besonderen Erlaubnis dbedürfen 
uind daß bezüglich der Voraussetzungen für die Erteilung, Versagung 
oder Zurücknahme dieser Erlaubnis sowie bezüglich des Verfahrens 
einschließlich der Beschwerdefälle die Bundesratsverordnung vom 
27. November 1896 (Reichsgesetzblatt Seite 745) sinngemäße Au— 
wendung zu finden hat. Der Stadtmagistrat ist hienach insbesondere 
in der Lage, die Erteilung eines Erlaubnisscheines zu dem fraglichen 
Gewerbebetriebe gegenüber Ausländern von dem Bedürfnisse ab— 
hängig zu machen. 
107. Hausieren minderjühriger Versonen. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 8. Mai 1897. 
(Amtsblatt Nr. 57 Seite 229). 
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Auf grund der 88 42b Absatz III und V, 60b Absatz III der Reichs— 
gewerbeordnung wird verboten, daß Kinder unter 14 Jahren Gegen— 
stände irgend welcher Art auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plaͤtzen 
oder an öffentlichen Orten, oder ohne vorgängige Bestellung von 
Haus zu Haus feilbieten. 
Dementsprechend erhält die ortspolizeiliche Vorschrift vom 
28. Dezember 18841) folgenden Wortlaut: 
.Auf grund des 8 60b Absatz Il der Reichsgewerbeordnung 
wird verboten, daß minderjährige Personen — über 14 Jahre — 
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) Wurde weggelassen, weil durch obige Vorschrift ersetzt. 
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