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103. Wagordn.; 18. Jan. 1887. — 104. Wagordn. f. d. Hauptmarkt; 16. Nov. 1895.
87.
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Einwirkung auf die Erhöhung des wirklichen Gewichtes, 3. B.
durch Stehen auf der Wagbrücke, Mitwiegenlassen unzugehöriger
Gegenstände und dergleichen, ist verboten.“
Diese Wagordnung tritt 8 Tage nach ihrer Verkündigung im
Amtsblatte inkraft.
Für den Fall, daß im Stadtbezirke von der Gemeinde weitere
Wagen zur öffentlichen Benützung aufgestellt werden, gelten für
deren Betrieb gegenwärtige Bestimmungen und hiusichtlich der
Gebühren die in 8 4 Absatz 1 aufgestellten Sätze.
Auf die Wagen in der Herrentrinkstube und auf dem
Viktualien- und Obstmarkte findet gegenwärtige Vorschrift keine
Anwendung.
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104. Wag und Waggebührenorduung für den Hauptmarkt.
Ortspolizeiliche Vorschrift und Ortsstatut vom 16. November 1895.
(Amtsblatt Nr. 136 Seite 419.)
Zu 88 36 und 78 der Reichsgewerbeordnung, Artikel 152 Absatz 8 des Polizei⸗
strafgesetzbuches, Artikel 40 Absatz 1 und 11 Absatz 3 der Gemeindeordnung.
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81.
Für den Betrieb der Marktwage finden die einschlägigen
Vorschriften der Wagordnung vom 18. Januar 18879 sinngemäße
Anwendung.
82.
Schmalz und Butter bis zu 5 Kilogramm werden unent—
geltlich gewogen.
Im übrigen werden die Waggebühren festgesetzt für Gegen—
stände aller Art
bis zu 25 Kilogramm einschließlich — Pfennig,
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für jede weiteren angefangenen 50 Kilogramm — 5 J
) Siehe Seite 333 dieser Sammlung
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