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103. Wagordnung; 18. Januar 1887
für Weiß, Kalk und Brennmaterialien
pro 50 Kilogreum
alle übrigen Gegenstände
pro 50 Kilogramm.
2) für die Viehhofwage:
eine Fuhr Heu oder Stroh. — 60 Pfennig,
Weiß, Kalk und Brennmaterialien
oro 50 Kilogramm. 2 Pfennig,
Schweine, Kälber, Schafe
poro 50 Kilogramm... .3 Pfennig,
ein Stück Rindvieh ohne Unterschied
des BGewichtes20 Pfennig,
alle übrigen Gegenstände
vro 50 Kilogramm. 4 Pfennig.
Jene Metzger, welche Fleisch in städtische Anstalten liefern,
sind von der Bezahlung von Waggebühren für Rindvieh befreit,
we p verpflichtet sind, das von ihnen gekaufte Rindvieh wiegen
zu lassen.
85.
Für beide Wagen wird bestimmt:
Lebendes Vieh darf nur auf der Viehhofwage gewogen werden.
Jede angefangenen 50 Kilogramm werden für voll berechnet.
Der Wagschein wird auf das Gewicht ausgestellt, wie es die
Wage zeigt, und zwar von Pfund zu Pfund.
Die leeren Wagen und Gefäße werden unentgeltlich zurück⸗
gewogen, jedoch muß das Zurückwiegen noch an demselben Tage
zrfolgen, an welchem die Ware zum Abwiegen gekommen ist, da
zußerdem das Waggeld hiefür entrichtet werden muß.
Vorbehaltlich der Bestimmung in, 57 der Heu— und Stroh⸗
marktordnung vom 28. Februar 1884 ist die Waggebühr von dem⸗
enigen zu entrichten, welcher die Abwiegung beantragt.
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86.
Die Beurkundung des festgestellten Gewichtes erfolgt mittels
Wagscheines, für welchen eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Bei
derpackter Ware wird im Wagscheine das Gewicht als Brutto⸗
gewicht bezeichnet. Das beim Zurückwiegen festgestellte Gewicht
vird als Gewicht der Tara dem Wagscheine beigefügt.