Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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100. Spanferkelmarktordnung; 28. November 1902. 
101. Holz- und Holzkohlenmarktordnung; 27. Dezember 1872. 
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10. September 1887, 15. September und 13. November 1894 sinn— 
gemäße Anwendung. 
88. 
Diese Vorschriften treten am 4. Dezember 1902 inkraft. 
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101. Holz. und Holzkohlenmarktordnung. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. Dezember 1872.) 
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Zu 8 70 der Reichsgewerbeordnung?) Artikel 146 Absatz 1 und Artikel 152 des 
Polizeistrafgesetzbuches. 
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81. 
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Zum öffentlichen Verkaufe des Brenn⸗, Bau⸗, Werk- und Nutz— 
holzes, der Bretter und der Holzkohlen ist in hiesiger Stadt der 
nach bisheriger Ubung an iedem Dienstage, Donnerstage und Sonn— 
abende stattfindende Markt bestimmt. 
82. 
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Dieser Markt wird auf dem äußeren und inneren Lauferplatze, 
in der hinteren Beckschlagergasse, der inneren Cramer-Klettstraße 
und im Rosentale abgehalten. 
Die Aufstellung auf diesen Marktplätzen hat in der Weise zu 
geschehen, daß 
Bau⸗ und Werkholz auf dem äußeren Lauferplatze, 
Brennholz auf dem inneren Lauferplatze, 
Büschel und Stockholz in der inneren Cramer-Klettstraße und 
die Holzkohlen im Rosentale aufzustellen sind. 
83. 
Die Marktzeit beginnt in den Monaten November, Dezember, 
Januar und Februar morgens 7/3 Uhr, Oktober und März morgens 
Ergändt beziehungsweise abgeändert durch die ortspolizeiliche Vorschrift 
vom 6. Februar 1885 (Amtsblatt Nr. 17) und 5. November 1885 (Amtsblatt Nr. 138). 
Diese sind in obigem Abdruck berücksichtigt. 
N Siehe Bekanntmachung vom 6. Mai 1898 (Amtsblatt Nr. 59 Seite 245).
	        
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