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98. Viktualienmarktordnung; 20. September 1884. 
98. VYiktualienmarktordunng. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. September 1884.) 
(Amtsblatt Nr. 116.) 
Zu g8 69, 70) und 148 Ziffer 6 der Reichsgewerbeordnung, Artikel 74, 75, 90 
nb“146 des Polizeistrafgesetzbuches. Artikel 40 und 41 der Gemeindeordnung. 
Der Viktualienmarkt wird dahier, mit Ausnahme der Sonn— 
und Festtage, täglich abgehalten. 
81. 
9. 
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Jeden Dienstag, Donnerstag und Sonnabend ist Hauptmarkt, 
welcher jedoch, so oft auf einen dieser Tage ein protestantischer 
kirchiicher Feiertag trifft, auf den vorhergehenden Tag verlegt wird. 
Gleiche Verlegung findet wegen des Fronleichnamstages statt. 
Die herkömmlichen Vor- und Abendmärkte fallen mit den 
Märkten au den Montagen, Mittwochen und Freitagen zusammen. 
Gegenstände des Wochenmarktverkehres sind: 
1) rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehes; 
Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirt⸗ 
schaft, dein Garten- und Obstbaue oder der Fischerei in un⸗ 
mittelbarer Verbindung steht oder zu den Nebenbeschäftigungen 
der Landleute der Gegend gehört oder durch Taglöhnerarbeit 
bewirkt wird, mit Ausschluß der geistigen Getränke; 
frische Lebensmittel aller Art. Außer den eigentlichen Lebens⸗ 
mitteln dürfen auch Korbwaren, landwirtschaftliche Geräte, 
Bettfedern, Werg, Flachs und dergleichen nach der bisherigen 
übung auf dem Viktualienmarkte zum Verkaufe gebracht 
werden, doch ist der Verkauf von Korb⸗— und Büttnerwaren, 
landwirtschaftlichen Geräten und dergleichen, soferne er nicht 
in festgebauten Läden oder Buden stattfindet, auf die Haupt—⸗ 
märkte beschränkt. 
Gegenstände und Viehgattungen, welche nach den bestehenden 
Marktordnungen auf die Vieh⸗- Getreide-, Heue, Holze und Kohlen⸗ 
märkte zu bringen sind, dürfen nicht auf den Viktualienmarkt 
gebracht werden. 
) Abgeändert beziehungsweise ergänzt durch die ortspolizeilichen Vor⸗ 
schriften vom 21. März 1888 (Amtsblatt Ne. 36), 10. September 1887 (Amts⸗ 
blati Nr. 109), 15. September 1894 (Amtsblatt Nr. 109 Seite 387) 12. No⸗ 
vember 1894 (Amtsblatt Nr. 139 Seite 423), 30. September 19083 Amtsblatt 
Nr. 232 Seite 1165) und 24. Dezember 1903 (Amtsblatt Nr. 304 Seite 1529). 
Alle diese Vorschriften sind im vorliegenden Abdruck berücksichtigt. 
) Siehe Bekanntmachung vom'6. Mai 1898 (Amtsblatt Nr. 50 Seite 246).
	        
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