Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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92. Schlachthofordnung; 6. April 1901. 
sonst von ihr nicht als zuverlässig erachtet werden, die alsbaldige 
Bezahlung dieser Gebühren zu beanspruchen. In diesem Falle 
dürfen die in den Stallungen eingestellten Tiere vor der Ent⸗ 
richtung der Gebühren bei der Hebestelle des Schlachthofes und 
Abgabe des Zahlungsausweises an den Stallwart nicht zur 
Schlachtung abgeführt werden. 
895. 
Die nach der Gebührenordnung entfallenden Waggebühren 
müssen au den Hallenmeister, und zwar von demjenigen, der die 
Abwiegung verlangt, entrichtet werden. 
896. 
Hinterziehungen oder Verkürzungen der vorstehend auf— 
geführten und der sonst gemäß den Bestimmungen der Ordnung 
der Gebühren für die Benützung des Schlacht- und Viehhofes zu 
entrichtenden öffentlichen Abgaben werden, soferne dieselben den 
Betrag von 4 Mark 50 Pfennig nicht übersteigen, mit Geldstrafe 
bis zu 45 Mark, bei höheren Beträgen mit Geldstrafe bis zum 
zehnfachen, im Rückfalle bis zum zwanzigfachen Betrage des ent⸗ 
zogenen Gefälles, Verfehlungen gegen die in diesen ortspolizei⸗ 
lichen Vorschriften vorgesehenen Uberwachungsvorschriften mit 
Geldstrafe bis zu 18 Mark bestraft. 
Dem Magistrate bleibt es vorbehalten, diese UÜberwachungs⸗ 
vorschriften zu ändern oder zu ergänzen. 
XI. Schlußbestimmung. 
897. 
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Gegenwärtige, durch Entschließung der Königlichen Regierung 
von Mittelfranken, Kammer des Innern, vom 18. März 1901 
nach Artikel 6 des Polizeistrafgesetzbuches für vollziehbar erklärte 
und gemäß Artikel 159, Ziffer 6 der Gemeindeordnung staatsauf— 
sichtlich genehmigte Schlachthofordnung tkritt 14 Tage nach ihrer 
— Veröffentlichung im Amtsblatte der Sibt Nürnberg 
inkraft. 
Zuwiderhandlungen gegen dieselbe unterliegen den gesetzlichen 
Strafen. 
Die Schlachthofordnung vom 22. Juli 1892 nebst Novellen 
und alle den gegenwärtigen Vorschriften entgegenstehenden orts⸗ 
polizeilichen und ortsstatutarischen Bestimmungen, sowie die 
Magistratsbekanntmachung vom i9. September 1694 uber dae 
Einbringen von Vieh und die Marktzettel treten an dem vor— 
bezeichneten Tag außer Wirksamkeit. 
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