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92. Schlachthofordnung; 6. April 1901.
Futter und Streustroh muß gegen Entrichtung der hiefür je—
weils festgesetzten Gebühren — siehe die Ordnung der —
die Benüßung des Schlacht- und Viehhofes — von der Verwaltung
bezogen werden.
878.
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Für das aus dem Viehhof in den Absonderungs⸗ oder Aus—
(andsviehhof verwiesene Vieh sind, soweit nicht die Bezahlung bereits
im Viehhofe geleistet ist, Marktgebühren wie für das auf dem
Viehhofe eingeftellte Vieh, für das zur Schlachtung kommende Vieh
Bebühren wie für die Benützung des Schlachthofes zu entrichten.
879.
Die Entscheidung über die Schlachtungen und die Verwendung
der getöteten Tiere trifft der Schlachthofdirektor. Die Verwendung
des im Absonderungs- und Auslandsviehhofe anfallenden Düngers
de Iu mit Erlaubnis und nach besonderer Anweisung desselben
geschehen.
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880.
Die im Absonderungs- und Auslandsviehhofe benützten Stall—
und Schlachtgeräte dürfen nicht aus denselben entfernt werden,
es sei denn, daß der Schlachthofdirektor die Entfernung gestattet.
Die hiebei getroffenen Anordnungen sind genau zu vollziehen.
881.
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Der Zutritt zum Absonderungshofe ist jedem untersagt, der
nicht dienstlich dort beschäftigt ist oder nicht die besondere Erlaubnis
des Schlachthofdirektors erhalten hat. Die Erlaubnis zum Besuche
8 Schlachthofes berechtigt nicht für den Zutritt zum Absonderungs⸗
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Die Zufahrt zum Absonderungshofe und die Abfahrt von dem—
selben sowise die Abfuhr von Dünger, soweit solche überhaupt zu—
lässig ist, darf nur von der Webersgasse aus geschehen.
IX. Gebühren.
882.
Für jedes im Schlachthofe, sei es in den Schlachthallen oder
sonstigen Arbeitsräumen, sei es im Amtsschlachthause, sei es im
Absonderungshofe, zur Schlachtung oder Aufarbeitung kommende
Tier sowie für jede Benützung der Einrichtungen des Schlachthofes
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