Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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92. Schlachthofordnung; 6. April 1901. 
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VII. Zenühung der Wagen. 
874. 
Die in den Schlachthallen zu Abwiegungen aufgestellten Wagen 
stehen unentgeltlich den Schlachtenden zur Verfügung. 
Wird eine amtliche Wiegung mit Ausstellung eines Wagscheins 
verlangt, so ist solche von dem Hallenmeister der betreffenden 
Schlachthalle gegen Bezahlung der jeweils hiefür festgesetzten Ge— 
bühren vorzunehmen. 
Die Aufsicht auf die Wagen steht den Hallenmeistern zu, deren 
Weisungen inbezug auf die Benützung derselben nachzukommen ist. 
Eigene Wagen in die Schlachthallen mitzubringen und dort 
zu benützen, ist verboten. 
875. 
Schlächtern und deren Dienst- und Arbeitsleuten, welche die 
Abwiegung des Fleisches in ungeeigneter, die Wagen beschädigender 
Weise vornehmen, kann vorbehaltlich der Inanspruchnahme wegen 
der eingetretenen Beschädigungen von der Schlachthofverwaltung die 
Erlaubnis zur Vornahme von Abwiegungen entzogen werden. 
Die zur Feststellung des Gewichtes der Häute und des Talges 
aufgestellten Wagen dürfen nur zu diesem Zwecke benützt werden. 
Bezüglich der Gebühren bestimmt das Erforderliche die Ordnung 
der Gebühren für die Benützung des Schlacht- und Viehhofes. 
VIII. Ahsonderungs- und Auslandsviehhof. 
876. 
Der Absonderungshof dient zur Aufnahme aller mit Seuchen 
behafteten, der Seuchen oder der Änsteckung verdächtigen Tiere, der 
Auslandsviehhof zur Aufnahme der vom Auslande eingeführten, der 
Absonderung unterworfenen Tiere; beide unterstehen unmittelbar 
den Anordnungen des Schlachthofdirektors oder des beamteten Tier— 
arztes, welchen derselbe abgeordnet hat. 
877. 
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Das im Absonderungs- und Auslandsviehhof eingestellte Vieh 
muß daselbst oder im Schlachthof geschlachtet werden. Ausnahmen 
hievon unterliegen der Genehmigung des Magistrats. Die Fütterung 
und Verpflegung der Viehstücke hat nach Anordnung des Schlacht- 
hofdirektors zu geschehen.
	        
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