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92. Schlachthofordnung; 6. April 1901.
289 —
Fleisch usp. und hiebei — abgesehen von den Aufsichtsbediensteten —
nur von den mit dieser Arbeit Beschäftigten betreten werden. Die
sür den Verkehr bestimmten Gänge dürfen mit keinerlei Gegen—
ttänden belegt oder verstellt und zu keinerlei Arbeiten benützt werden.
Das Fahren mit Handwägen ist in den Kühlräumen nicht
gestattet.
8 68.
Die Aufsicht über die Kühlräume führen die hiezu aufgestellten
Bediensteten der Schlachthofverwaltung, deren dienstlichen Anord—
nungen unbedingt Folge zu leisten ist.
VI. BZenützung der Slülle.
869
Die Ställe des Schlachthofes dürfen nur zum Einstellen des im
Schlachthofe zur Schlachtung kommenden Viehes verwendet werden.
Die Einstellung darf erst nach Bezahlung der Schlachtgebühr
und des Aufschlages erfolgen.
In Notfällen darf der Schlachthofdirektor Ausnahmen gestatten.
Alles Vieh, welches nicht sofort geschlachtet werden kann,
muß bis zur Schlachtung in die Ställe des Schlachthofes ein—
zestellt werden.
Jedes zur Einstellung kommende Stück Großvieh muß mit
einem guten Stricke zum Anbinden versehen sein.
Alles eingestellte Vieh muß von dem Eigentümer mit einem
leicht erkennbaren Zeichen versehen sein. Diese Zeichen müssen,
soweit als möglich, den für die geschlachteten Tiere 642)
gewählten gleichen.
8 70.
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Alles Vieh, welches länger als eine Nacht in den Ställen
eingestellt bleibt, muß mindestens täglich einmal gefüttert werden
und entsprechende Streu erhalten. Als geringste Futterreichung sind
für 1 Stück Großvieh ... 5 Kilogramm Heu,
Schwein. 4500 Gramm Gerste,
Schaf oder Ziege.1 Kilogramm Heu,
„ Kalb 1 Liter warmer Mehltrank
zu verwenden.
Diese Fütterung und das Einstreuen werden ohne besonderen
Auftrag von amtswegen vorgenommen.