Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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92. Schlachthofordnung; 6. April 1901. 
Über die Verwendbarkeit des Fleisches der im Amtsschlacht— 
hause geschlachteten Tiere entscheiden der Schlachthofdirektor oder 
die ihm beigegebenen Tierärzte. 
Die Erlaubnis zum Besuche des Schlachthofes berechtigt nicht 
zum Zutritt in das Amtsschlachthaus. 
V. Benützung der Kühlrxäume. 
857. 
Die Benützung, der Kühlräume, soweit sie nicht an einzelne 
Personen zum ausschließlichen Gebrauche abgegeben oder der 
Schlachthofverwaltung vorbehalten sind, ist jedem im Schlachthofe 
Schla tenden gestattet. In Ausnahmsfällen kann die Benützung 
der Kühlräume auf grund Gutachtens des Schlachthofdirektors dritten 
Personen unter den hiefür jeweils festgeseßten besonderen Bedin— 
gungen gestattet werden. 
Es ist erlaubt, daß einem Schlächter mehrere Kühlzellen über— 
lassen werden, oder daß mehrere Schlächter gemeinschaäftlich eine 
Kühlzelle benützen. 
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858. 
Die Bestimmung darüber, welcher Teil der Kühlräume zu 
ausschließlichem Gebrauche zu vergeben ist sowie die Vergebung 
und, Anweisung der Kühlzellen selbst findet durch den Schlachthos 
direktor vorbehaltlich der Genehmigung des Magistrates unter 
Zugrundelegung der von letzterem jeweils aufgestellten Bedingungen 
statt. Die Vergebung erstreckt sich auf unbestimmte Zeit, und zwar 
in der Weise, daß jede Kühlzelle stets auf ein ganzes Jahr vom 
Tage der Vergebung an den Schlachtenden zur Benützung über— 
lassen wird. 
Will der Inhaber einer Zelle dieselbe nach Umfluß des Be⸗ 
nützungsjahres nicht weiter benützen, dann hat er ein Vierteljahr 
vor dem Ablauf des letzteren zu kündigen. Erfolgt die Kündigung 
nicht, so verbleibt die Kühlzelle dem Inhaber auf bin weileres Jaht 
zur Benützung. 
Für die Benützung der Kühlräume sind die gemäß der Ord⸗ 
nung der Gebühren für die Benützung des Schlacht- unß Viehhofes 
vom Magistrate ieweils festgesetzten AIbgaben Gebübren' zu ent⸗ 
richten. Diese Gebühren sind vierteljährlich im voraus zu leisten. 
Mehrere Inhaber einer Zelle haften für die Gebühren als 
Gesamtschuldner. 
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