Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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92. Schlachthofordnung; 6. April 1901. 
Sowohl während der Schächtung, 'als auch für die ganze 
Dauer der nach dem Halsschnitte eintretenden Muskelkrämpfe muͤß 
der Kopf des Tieres festgehalten werden. 
Das Aufblasen der Lunge von geschächteten Tieren darf nichi 
mit dem Mund erfolgen. 
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842.) 
Alle geschlachteten Tiere sowie die zum Fortschaffen derselben 
bestimmten Fahrzeuge sind mit Erkennungszeichen zu versehen. 
Die Art und Anbringung dieser Zeichen wird jeweils durch 
Beschluß des Stadtmagistrates bestimmt. Der letztere ist außer⸗ 
dem befugt, zur Sicherung des Eigentums im Schlachthofe noch 
anderweitige Schutzmaßregeln anzuordnen. 
8 43. 
Die in den Schlachthallen angebrachten Aufzugs- und Be— 
förderungs-Vorrichtungen dürfen nur von Personen, welche mit 
denselben umzugehen verstehen, und nicht von Unbefugien in 
Bewegung gesetzt und bedient werden. Bei ihrer Benützung ist die 
Reihenfolge einzuhalten. 
8 44. 
Die geschlachteten Tiere müssen spätestens 24 Stunden nach 
erfolgter Schlachtung abgenommen und aus den Schlachthallen 
entfernt werden. Falls Bedarf nach Aufzugsvorrichtungen besteht, 
lann die frühere öder sofortige Entfernung von dem Söchlachthof— 
direktor angeordnet werden. 
Insoferne geschlachtete Tiere oder Teile derselben nicht recht⸗ 
zeitig durch den Eigentümer aus den Schlachthallen entfernt werden, 
kann der Schlachthofdirektor die UÜberführung dieser Tiere oder 
Teile derselben zur Verwahrung in das Amtsschlachthaus oder in 
die Kühlräume auf Kosten des Eigentümers anordnen. 
In diese Kosten sind auch die Kosten der Aufbewahrung in 
den Kühlräumen einzubeziehen. 
W. Beschan im Schlachthofe, Jermeisung in das Amteschlachthaus. 
8 465. 
Alles in dem Schlachthofe zur Schlachtung gelangende Schlacht⸗ 
vieh ist zur Feststellung seines Gesundheits- uund Ernährungszustandes 
owohl vor als nach der Schlachtung der vorgeschriebenen Beschau 
durch die zuständigen Fleischbeschauer zu unterstellen; Schweine 
Siehe Vollzugsvorschrift vom 2. Mai 1902 (Seite 297 dieser Sammlung). 
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