Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

.141 
— 279 — 
92. Schlachthofordnung; 6. April 1901 
ußten 6Got; 
Geraͤte F— 
altig zu rima 
J. 
den und die Vet 
b zu nbenn 
als es dut 
— 
U derbrinzen 
Ltenden zur derhr 
deren Enttun 
en, wenn dies ure 
ricder dehm zu! 
ung für die iten 
Fleisches und dut 
er:rauten Geraͤnten 
ücht oder grobel bo 
aden 
ere jür Verwebit 
hen sowie der Aer 
wird keine heni 
einde für alle dMu 
zung, jedech vetit 
die Beschdigten wm 
—J— 
ger Kuttelei und 
Ade sen 
Irsten, welche n 
)em ——E — 
anaten und * 
Ereun und ur 
Anspriche —* 
derden. 
832. 
Animalische Bäder irgend welcher Art dürfen im Schlachthofe 
nicht genommen oder zugelassen werden. 
833. 
Den Schlachthofbeamten ist jederzeit der Zutritt zu allen 
Räumlichkeiten im Schlachthofe gestattet. Bei den vermieteten 
Räumlichkeiten ist jedoch, wenn dadurch nicht ein nachteiliger Auf— 
schub verursacht wird, der Mieter oder ein Stellvertreter derselben 
zuzuziehen. 
III. Schlachtnugen. 
8 34. 
Die Reihenfolge der Schlachtungen sowie der mit denselben 
zusammenhängenden Geschäfte wird von den mit der Überwachung 
der Schlachthallen beauftragten Bediensteten bestimmt. Die 
Reihenfolge ist einzuhalten. 
Das Brühen und Zurichten der Kuttelwaren hat in der 
Kuttelei zu geschehen. 
Die Zubereitung von Kuttelwaren nach den jüdischen 
Ritualvorschriften darf mit Erlaubnis des Schlachthofdirektors auch 
außerhalb des Schlachthofes stattfinden, insolange nicht hiefür 
geeignete Einrichtungen auf dem Schlachthofe getroffen sind. Im 
uͤbrigen ist die Entfernung ungereinigter Kuttelwaren aus dem 
Schlachthofe untersagt. 
835. 
Die Entleerung der Mägen von Großvieh (Ochsen, Kühe, 
Stiere, Rinder) und von Pferden muß im Düngerhof, die 
Reinigung in der Kuttelei geschehen. 
Die Entleerung und Reinigung der Gedärme von Schlacht— 
vieh aller Art und der Mägen von Kleinvieh (Kälber, Schafe, 
Lämmer, Ziegen) und von Schweinen darf in den Schlachthallen, 
jedoch nur an den hiezu bestimmten Plätzen geschehen; der hiebei 
sich ergebende Unrat muß in Gefäßen aufgefangen und alsbald 
auf den Düngerhof gebracht werden. 
Das bei der Schlachtung sich ergebende Blut muß in Gefäßen 
aufgefangen werden, welche der Schlachtende selbst zu stellen hat. 
Die Form und die Art dieser Gefäße wird von dem Schlachthof— 
direktor bestimmt.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.