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92. Schlachthofordnung; 6. April 1901.
828.
Nach jeder Schlachtung sind die benützten Geräte von dem
Schlachtenden oder dessen Arbeitsleuten sorgfältig zu reinigen und
wieder an die bestimmten Plätze zu bringen.
Der Schlachtende hat auch den Fußboden und die Wände des
von ihm benützten Schlachtraumes gründlich zu säubern und den
Schlachtraum wenigstens soweit zu reinigen, als es durch üÜber—
gießen mit Wasser möglich ist. Die bei der Schlachtung sich er—
gebenden Abfälle hat er in die Dungstätte zu verbringen
829.
Die von der Stadtgemeinde den Schlachtenden zur Verfügung
gestellten Geräte dürfen aus der Halle, zu deren Einrichtung sie
gehören, nicht entfernt werden oder müssen, wenn dies unum—⸗
gänglich notwendig sein sollte, alsbald wieder dahin zurüch
gebracht werden.
830.
Der Magistrat übernimmt keine Haftung für die Sicherheit
der lebenden oder geschlachteten Tiere, des Fleisches und der den
Schlachtenden gehörenden oder ihnen anvertrauten Gerätschaften
usw. Er haftet nur für den durch böse Absicht oder grobes Ver⸗
schulden seiner Bediensteten verursachten Schaden.
Für alle anderen Schäden, insbesondere für Verwechslung
der Schlachtstücke oder einzelner Teile derselben sowie der Neben—
produkte und Abfälle, oder der Gerätschaften wird keine Gewähr—
schaft geleistet; ebenso leistet die Stadtgemeinde für alle durch
Zufall eintretenden Schäden keine Entschädigung, jedoch versichert
sie das eingestellte Vieh gegen Feuersgesahr.
Im Falle von Brandschäden wird an die Beschädigten nach
Maßgabe der von den WVersicherungsgesellschaften bezahlten
Schadenssumme Ersatz geleistet.
831.
Sämtliche in den Schlachthallen, in der Kuttelei und auf
dem Düngerhofe durch Entleerung der Eingeweide sich ergebenden
Abfallstoffe, dann Blut, Talg, Haare und Borsten, welche von den
Schlachtenden nicht rechtzeitig (F 22) aus dem Schlachthofe ent⸗
sernt worden sind sowie der Inhalt der Dungstätten und der in
den Stallungen sich ergebende Dünger, ferner Streu⸗ und Futter⸗
reste verbleiben der Anstalt; es können daher Ansprüche auf diese
Begenstände oder deren Wert nicht erhoben werden