Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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91. Viehhofordnung; 6. April 1901. 
VBerwaltungspersonals, auch wo solches in den vorstehenden Vor— 
schriften nicht ausdrücklich vorgesehen ist, unbedingt Folge zu leisten, 
und für allenfallsige durch sein oder seiner Bediensteten Verschulden 
entstandene Schäden nach Maßgabe des Gefetzes zu haften. 
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Durch die Viehhofverwaltung kann wegen Unredlichkeit oder 
mehrfacher Übertretung der Viehhofordnung, dann wegen Be— 
schädigungen, wegen unziemlichen oder rohen Benehmens, mehrfach 
verübter Tierquälerei, Unreinlichkeit, ansteckender oder ekelerregender 
Krankheiten der Ausschluß der betreffenden Person vom Viehhofe 
ür immer oder auf Zeiti — bei Verfehlungen gegen die Ordnung auf 
dem Viehhofe jedoch nur nach vorgängiger wiederholter Verwarnung 
durch die Verwaltung — verfügt werden. 
Den Ausgeschlossenen steht das Beschwerderecht an den 
Magistrat zu, doch hat eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. 
Die vom Viehhofe ausgeschlossenen Personen dürfen weder 
den Viehhof noch den Schlachthof betreten. 
Auf Händler und die in 81, Absatz 2 der Schlachthofordnung 
aufgeführten Personen sind die Bestimmungen des 8 39 nach dem 
Besetze nicht anwendbar. 
840. 
In Ansehung des eingebrachten Viehes übernimmt die Stadt— 
zemeinde Nürnberg nur die Haftung für den Schaden, welcher 
durch böse Absicht oder grobes Versehen ihrer Bediensteten ver⸗ 
ursacht wird. Für alle aͤnderen Schäden, insbesondere für Ver— 
wechslung von Viehstücken, wird ketnecikei Gewährschaft geleistet, 
ebenso leistet die Stadtgemeinde für alle durch Zufall eintretenden 
Schäden Entschädigung nicht; jedoch versichert sie das eingestellte 
Vieh gegen Feuersgefahr. 
Im Falle von Brandschäden wird an die Beschädigten nach 
Maßgabe der von der Versicherungsgesfellschaft bezahlten Schadens⸗ 
summe Ersatz geleistet. 
841. 
Hinterziehungen und Verkürzungen der vorstehend aufgeführten 
oder der sonst gemäß den Bestimmungen der Gebührenordnung 
für den Nürnberger Schlacht- und Viehhof zu entrichtenden Gebühren 
verden, soferne dieselben den Betrag von 150 Mark nicht über⸗ 
steigen, mit Geldstrafe bis zu 45 Mark, bei höheren Beträgen mit 
Beldstrafe bis zum zehnfachen, im Ruͤckfalle bis zum zwanzigfachen
	        
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