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91. Viehhofordnung; 6. April 1901.
Auf Verlangen kann die Viehhofverwaltung einzelnen
Händlern bestimmte Verkaufsplätze zur Verfüqung stellen.
Diese Erlaubnis ist jederzeit widerruflich und berechtigt den
hetreffenden Händler nur zur Aufstellung des von ihm selbst zu
Markt gebrachten Viehes an dem angewiesenen Verkaufsplaßtze.
Falls die eingeräumten Verkaufsplätze durch den betreffenden
Händler nicht benützt werden, können diese Plätze, ohne daß eine
Zerständigung des Händlers veranlaßt wäre, anderen Viebhstücken
zugewiesen werden.
8 II.
Alles in den Viehhof eingebrachte Großvieh muß mit einer
entsprechenden Vorrichtung zum Anbinden (Etrick, Kette, Riemen)
bdersehen sein und wohl versichert geführt werden.
Die Schweine und Kälber dürfen in den Viehhof nur mit
der Eisenbahn oder mittels Fuhrwerkes eingebracht und nur auf
die gleiche Weise aus demselben entfernt werden.
Kälber dürfen bei der Beförderung nicht geknebelt werden
und mussen mit einem Stricke zum Anbinden versehen sein.
III. Benützung der Wageinrichtungen.
812.
Die im Viehhofe aufgestellten Wagen dürfen zur Abwiegung
von verkauftem Vieh nur an Markttagen und während der in den
88 8 und 6 festgesetzten Marktstunden benützt werden. Der Direktor
INs Viebhofes inn ermächtigt, Abwiegungen ijederzeit zu gestatten.
Die Feststellung des Gewichtes hat in allen Fällen durch die
verpflichteten Wagmeister zu erfolgen.
Für die Abwiegung von Vieh, ob lebend oder geschlachtet,
sind die in der Gebührenordnung jeweils festgesetzten Waggebühren
zu bezahlen.
813.
Über jede Abwiegung ist ein nummerierter, von dem Wagmeister
unterschriebener Wagschein auszustellen.
Die Waggebühren müssen an den Wagmeister, und zwar von
demjenigen, welcher die Abwiegung beantragt hat, entrichtet werden.
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