256 —
20. Christbaummarktordnung; 6. Mai 1898. — 91. Viehhofordnung; 6. April 1901
werden Einbringscheine oder Marktplätze überhaupt nicht abgegeben;
solche Personen werden weder zum Alleinverkaufe, noch zum Ver—
kaufe gemeinschaftlich mit anderen, oder als Stellvertreter hier
zugelassen.
89.
Der Verkauf der zur Veräußerung bestimmten Christbäume
darf während der Dauer des Christbaummarktes nur an den von
der Polizeibehörde hiezu bestimmten Plätzen stattfinden; es haben
sich die Verkäufer nach jeder Richtung hin den Anordnungen der
poͤlizeibehörde zu fügen.
Die Verkaufsplätze sind stets rein zu halten.
8 10.
Verfehlungen gegen vorstehende Vorschrift unterliegen der
Bestrafung.
91. Viehhofordnung.
Ortspolizeiliche Vorschrift und Ortsstatut vom 6. April 1801.
(Amtsblatt Nr. 45 Seite 269 ff.).
II'
he
Uir.
ub
3
Zu 88 366 Ziffer 10 und 368, Ziffer 8 des Reichsstrafgesetzbuches, Artikel Ziffer b
dde ved Artikel 3, 6, 44, 75, 83, 90, 94 und 146 des Polizeistrafgeseß⸗
huches, 88 70 und 149 Ziffer 6 der Reichsgewerbeordnung, dann Artikel 40,
41 und 84 der Gemeindeordnung.
JPe
*
J. Allgemeine Beftimmung.
81.
ü i ist ei i im Sinne
Der Nürnberger Viehhof ist eine Gemeindeanstalt im n
des Artikel 40 der Gemeindeordnung, welche dazu bestimmt is
die Stadt Nürnberg mit geeignetem Schlachtvieh zu versehen un
den Handel mit Nutz- und Schlachtvieh aller Art zu vermitteln.
II. Marktrerkehr.
82.
Die hiesigen Viehmärkte werden auf dem hiefür eingerichteten
tädtischen Viehhofe abgehalten.
Alles Vieh (Rindvieh, Kälber, Schafe, Lämmer, Ziegen und
Schweine), welches zum Zwecke des Verkaufes in den Stadtbezirk
gelangt, muß ausnahmslos in den Viehhof gebracht und darf dort
ur während der in 84 festgesetzten Marktzeit verkauft, gekauft
und gehandelt werden.