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79. Gebäude v. geschichtl. Bedeutung; 5. April 1809. — 80. Baupol. Genehmigung; 
30 September 1890. — 81. Anzeige von Bauarbeiten; 11. Juni 1882. 
kann von der Einhaltung des Absatzes 1 Umgang genommen, je— 
doch Ziegelbedachung verlangt werden. 
Die Bestimmung des 8 30 Absatz 2 beziehungsweise 8 65 
Absatz 2 der allgemeinen Bauordnung vom 31. Juli 18909 wird 
hierdurch nicht berührt. 
*5 
Die ortspolizeilichen Vorschriften vom 22. Juli 1892 und 
20. November 1893 treten mit dem Tage der Veröffentlichung der 
gegenwärtigen Vorschrift außerkraft. 
80. Zaupolizeiliche Genehmigung nauch 8 8 der allgemeinen Bauordnung. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 30. September 1890. 
Amtsblatt Nr. 115). 
gzu 88 367 Ziffer 16 und 368 Ziffer 3 und 8 des Reichsstrafgesetzbuches, dann 
irtüel 73 Absatz 1 und Artikel 101 des Polizeistrafgesetzbuches, endlich 8 8 der 
allgemeinen Bauordnung vom 36. Juli 1890.9 
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Zur Herstellung oder wesentlichen Veränderung von Brunnen— 
schächten, Kellern, Haus- und Straßenkanälen, von Abtritt-, Dung- 
und Versitzgruben, von Zäunen und Einfriedigungen aus Mauer— 
oder geschiossenem Holzwerke oder Metall an öffentlichen Plätzen, 
Straßen oder Wegeu oder wo Baulinien in Frage kommen, dann 
zum Anbaue von Balkonen, Altanen, Erkern, Galerien und Gängen 
st baupolizeiliche Genehmigung und Vorlage von Plänen bei der 
Polizeibehörde erforderlich. 
81. Anzrige von Pauarbeiten. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 11. Juni 1882. 
Amtsblatt Nr. 104. 
* 
Zu Artikel 103 des Polizeistrafgesetzbuches. 
81 
Von der Aufführung neuer Gebäude, von der Wiedererrichtung 
abgebrannter, eingestürzter oder abgebrochener Gebäude und 
ebaudeteile, von jeder Erweiterung oder Erböhung bestehender 
i) Nun 8 30 Absatz 2 und 8 66 Absatz 2 der allgemeinen Bauordnung 
bpom 17. Februar 1901. 
Nun 8 8 der allgemeinen Bauordnung vom 17. Februar 1901 
—
	        
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