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78. Bauen außerhalb der Ringmauern. 17. Februar 1908.
Raum vorhanden ist, dessen lichte Höhe, unter dem Fi
nindestens 2,60 Meter beträgt. First gemessen,
Ein Geschoß, dessen Fußboden mehr als 2,5 Meter über dem an—
stoßenden natürlichen Gelände liegt, gilt, wie auch jedes über einer
dellerwohnung liegende Geschoß, als Obergeschoß.
Bei geneigter Oberfläche des Bauplatzes wird die zulässige Stock—
werkszahl in der Mitte zwischen der Vorder- und Rückseite des Gebäudes
bestimmt.
Die Straßenbreite wird von Baulinie zu Baulinie gemessen. Auf—⸗
hauten werden stets nach dem Durchschnitt ihrer Fläche in die zulässige
Gebäudehöhe eingerechnet.
86.
Die Höhe der abseits von der Baulinie liegenden Gebäude und
die Entfernung der in einem Anwesen oder in zwei Nachbaranwesen
einander gegenüberstehenden Gebäude oder deren Teile untereinander ist
derart zu bemessen, daß der Lichteinfall zu den mit Fenstern versehenen
Amfassungswänden der Vorder⸗-, Flügel- und Rückgebäude für die ganzen
Wandflächen, sowohl in ihrer Höhe wie in ihrer Länge, unter einem
Winkel von höchstens 45 Grad mit der Horizontalen stattsindet.
Dasselbe muß der Fall sein, wenn sich zwei Vordergebäude mit
hren Rückseiten gegenüberstehen.
Für Räume, die nicht zum dauernden Aufenthalt für Menschen
berwendbar sind, wie für Gänge, Aborte, Badezimmer, Aufbewahrungs—
äume, sowie für Treppen genügt ein Lichteinfallswinkel von 60 Grad.
Bei ebenerdigen Rückgebäuden, welche durch Oberlichte eine ihrer
Bröße und Benützung entsprechende Beleuchtung erhalten, kann unbeschadet
der sonstigen Bestimmungen dieser Vorschrift ein Nachlaß hinsichtlich des
dichteinfallswinkels gewährt werden.
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Die Gebäude sind, wenn nicht ein Bauwich in Frage kommt, mit
ensterlosen Mauern hart auf die Grenze zu setzen, sedoch ist die Auf⸗
ührung einer gemeinschaftlichen Mauer auf der Grenze gestattet.
Ist ersteres aus besonderen Gründen nicht möglich, so ist mit der
betreffenden Gebäudewand bei Vordergebäuden ein Mindestabstand gleich
der Hälfte der vorgeschriebenen Bauwichbreite, bei Flügel- und Rüc—
gebäuden ein Mindestabstand von 8,5 Meter von der Grenze einzuhalten,
oferne nicht nach F 6 ein größerer Abstand erforderlich ist.
IsJst das Nachbargrundstück unbebaut, so darf die fensterlose Wand
eines Flügel- oder Rückgebäudes nicht höher werden als die halbe Breite
des Nachbargrundstückes beträgt, falls nicht eine dingliche Vereinbarung
besteht, daß der Nachbar der fensterlosen Mauer keine Fensterwand
gegenüberstellt. sondern ebenfalls auf die Grenze baut. In solchem
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