Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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187 — 
60. Gebühren für Benützung der städt. Kanäle; 18. April 1877. 
müssen, ist der zu leistende Beitrag nach jener Frontlänge zu 
herechnen, welche das Anwesen nach der öffentlichen Straße, zu 
welcher es gehört, oder nach dem offentlichen oder einer gemein— 
samen Benützung unterstehenden Privathofe, in dem es sich 
defindet, inne hat. 
84 
Bei der Berechnung der zu zahlenden Beitragssumme ist 
immer die ganze tatsächlich mit dem zu entwässernden Gebäude 
zusammenhängende Liegenschaft in Betracht zu ziehen, einerlei, ob 
lche mehrere Plannummern trägt oder nicht. 
85. 
Wird ein Grundstück, für welches der Beitrag zu den Kanal⸗ 
baukosten bereits gezahlt ist, in der Folge parzelliert, so sind die 
einzelnen Parzellen, von jeder weiteren Beitragsleistung befreit, 
horausgesetzt, daß für die selbständige Entwässerung derselben der 
nämliche Kanal benützt werden soll, für dessen Benützung der 
Eigentümer des Gesamtgrundstückes die Beitragsleistung bereits 
oollzogen hat. 
Unter der gleichen Voraussetzung bleibt überhaupt jedes 
Grundstück von fernerer Beitragsleistung auch dann befreit, wenn 
das oder die auf demselben befindlichen Gebäude in der Folge 
durch neue ersetzt oder vermehrt, berändert oder umgestaltet 
werden sollten. 
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Ist mit Genehmigung des Magistrates ein dem neuen 
Kanalsysteme entsprechender Straßenkanal ausschließlich auf Kosten 
von Privaten erbaut worden, so sind auch nach Ubernahme des⸗ 
selben durch die Stadt, soferne diese Übernahme unentgeltlich 
geschehen ist, diejenigen Grundstücke, welche mit diesem Kanale in 
Verbindung stehen oder gesetzt werden sollen, von der Beitrags— 
oflicht der Stadt gegenüber befreit. 
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Denjenigen Grundbesitzern, welche zur Herstellung von Straßen⸗ 
kanälen freiwillige Beiträge geleistet oder zugesichert haben, sind 
letztere auf die von ihnen naͤch Maßgabe gegenwärtigen Statutes 
zu zahlende Beitragssumme in Anrechnung zu bringen. 
Hat jedoch die Zahlung oder Zusicherung des freiwilligen 
Beitrages auch andere Leistungen der Gemeinde zum Gegenstande, 
so entscheiden die städtischen Kollegien, ob und in wieweit eine An— 
rechnung stattfindet.
	        
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