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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903.
werden können. Blumentöpfe, Vasen, Vogelkäfige und dergleichen
andere Gegenstände dürfen an Fenstern, auf Gesimsen und über—
haupt nach der öffentlichen Straße zu nur dann aufgestellt werden,
wenn deren Herabfallen nach außen durch eine genügende Vor—
richtung unmöglich gemacht ist.
Das Anbringen von Fenstern oder Fensterläden, welche nach
der Straße aufgehen, ist verboten, wenn die Fensterbänke die
Straßenfläche nicht wenigstens um 2.,5 Meter überragen.
Keller- und Schachtöffnungen.
878.
Keller⸗ und Schachtöffnungen, welche auf die Straße ausmünden,
unter der Straße befindliche Brunnen oder Kanalleitungen Privater
sowie deren Einstiche müssen stets eben und sicher abgedeckt sein.
Fortbringen von Ärten und dergleichen.
879.
Ärte, Hacken, Sensen und sonstige scharfe oder spitzige Gegen—
stände oder Werkzeuge, biegsame Stangen, Latten, Ruten und ähnliche
langgestreckte Gegenstände, welche beim Tragen hin und her schwanken,
müssen auf öffentlicher Straße derart verwahrt sein, daß sie den
Verkehr nicht gefährden.
Gewehre.
880.
Gewehre sind so zu tragen, daß die Mündung in die Höhe
gerichtet ist.
Gewehre mit aufgesetzten Zündkapseln oder Hinterlader mit
eingelegter Patrone dürfen nur während der Ausübung der Jagd
getragen werden.
Beförderung von, Brettern und dergleichen
bei Nacht.
881.
Es ist verboten, bei Dämmerung und während der Nachtzeit
Bretter, Balken, Eisenstangen und ähnliche Gegenstände über die
Straße zu tragen, wenn der Träger nicht mit einer Laterne versehen
oder von einer anderen Person mit einer solchen begleitet ist.
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