Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

136 
51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903. 
werden können. Blumentöpfe, Vasen, Vogelkäfige und dergleichen 
andere Gegenstände dürfen an Fenstern, auf Gesimsen und über— 
haupt nach der öffentlichen Straße zu nur dann aufgestellt werden, 
wenn deren Herabfallen nach außen durch eine genügende Vor— 
richtung unmöglich gemacht ist. 
Das Anbringen von Fenstern oder Fensterläden, welche nach 
der Straße aufgehen, ist verboten, wenn die Fensterbänke die 
Straßenfläche nicht wenigstens um 2.,5 Meter überragen. 
Keller- und Schachtöffnungen. 
878. 
Keller⸗ und Schachtöffnungen, welche auf die Straße ausmünden, 
unter der Straße befindliche Brunnen oder Kanalleitungen Privater 
sowie deren Einstiche müssen stets eben und sicher abgedeckt sein. 
Fortbringen von Ärten und dergleichen. 
879. 
Ärte, Hacken, Sensen und sonstige scharfe oder spitzige Gegen— 
stände oder Werkzeuge, biegsame Stangen, Latten, Ruten und ähnliche 
langgestreckte Gegenstände, welche beim Tragen hin und her schwanken, 
müssen auf öffentlicher Straße derart verwahrt sein, daß sie den 
Verkehr nicht gefährden. 
Gewehre. 
880. 
Gewehre sind so zu tragen, daß die Mündung in die Höhe 
gerichtet ist. 
Gewehre mit aufgesetzten Zündkapseln oder Hinterlader mit 
eingelegter Patrone dürfen nur während der Ausübung der Jagd 
getragen werden. 
Beförderung von, Brettern und dergleichen 
bei Nacht. 
881. 
Es ist verboten, bei Dämmerung und während der Nachtzeit 
Bretter, Balken, Eisenstangen und ähnliche Gegenstände über die 
Straße zu tragen, wenn der Träger nicht mit einer Laterne versehen 
oder von einer anderen Person mit einer solchen begleitet ist. 
grage! 
Spie 
sser berbd 
F8 
sachbarg. 
hilde 
Pe 
Arbt 
mit polize 
dem Pfla 
dherflache 
Juhbrecher 
st holizeil 
Wir' 
alen Fäll 
eileß Vw. 
dDie 
der Gesuc 
selung de 
der Fahrk 
Fertistell 
sädtischen 
Lebz 
dosten de 
der hiedu 
muhgewend 
— 
die 
duf — 
in ient 
cder Vei 
vnstigem 
derlegun 
die Etto 
treihen
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.