Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

118 — 
51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903. 
Untere Wörthstraße. 
8 21. 
Die Einfahrt zur unteren Wörthstraße darf nur auf der West⸗ 
seite dieser Straße, am Unschlitthause vorüber, die Ausfahrt von 
dort nur auf der Ostseite erfolgen. 
Mit Fuhrwerken jedoch, welche in der unteren Wörthstraße 
voll und schwer beladen werden müssen, ist die Einfahrt auf der 
Ostseite und die Ausfahrt auf der Westseite unter der Bedingung 
gestattet, daß der zu Tal fahrende Wagen leer ist oder daß das 
Gewicht seiner Ladung 1000 Kilogramm bei Fuhrwerken mit Zwei⸗ 
gespann und 500 Kilogramm bei Fuhrwerken mit einem Zugtiere 
nicht übersteigt. 
Die Fuhrwerkslenker sind verpflichtet, bei jeder Talfahrt auf 
der Ostseite der unteren Worthstraße sich vor dem Abbiegen in der 
oberen Wörthstraße zu überzeugen, ob die erstere Straße zur Ein— 
oder Durchfahrt frei ist. 
Hauptmarkt. 
822. 
Alle aus der Richtung der Sebalduskirche herkommenden 
Fuhrwerke, die zur Frauenkirche oder zur Plobenhofstraße verkehren, 
haben die Fahrsiraße westlich und südlich des Hauptmarktes, alle 
von der Plobenhofstraße nach der Waaggasse oder gegen die 
Sebalduskirche verkehrenden Fuhrwerke die Fahrstraße oͤstlich und 
nördlich des Hauptmarktes, am Schönen Brunnen vorbei zu benützen. 
Bahnhofplatz. 
823 
Der Fuhrwerksverkehr beim Hauptbahnhof, einschließlich der 
Aufstellung von Fuhrwerken daselbst, wird nach Bedarf durch be⸗ 
sondere Anordnungen geregelt. Den Anweisungen, welche die dort 
aufgestellten Schutzleute oder Polizeibeamten in dieser Hinsicht 
erlassen, ist unweiderlich und unverzüglich Folge zu leiften. 
Durch Betkanntmachung vom 20. Oktober 1897 Amtsblatt Nr. 126 
Seite 521) wurde die Räumung der Abort⸗ und Dunggruben in der Kaiser⸗ und 
Plobenhofstraße und die Aufstellung von Wagen, Maschinen usw. zu diesem Zwecke 
in der Zeit von morgens 8 bis abends 9 Uhr berboten 
Der Beginn der Räumungsarbeiten in diesen Straßen hat so Zeitig zu 
erfolgen, daß bis längstens 8 Uühr morgens die Räumung vollendet, die hiebei 
benütßten Hilfsmittel don der Straße entfernt und lehtere im Falle der Verun⸗— 
reinigung ordnungsgemaäß gereinigt ist. 
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