Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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16. Baden; Betreten von Eisdecken; 5. Mai 1903. 
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16. Baden: Letreten von Eisdecken. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. Mai 1903. 
(Amtsblatt Nr. 106 Seite 547). 
Zu Artikel 79 des Polizeistrafgesetzbuches. 
81. 
Das Baden im Freien ist nur innerhalb der Badeanstalten 
erlaubt und auch dort untersagt, wenn dieselben nicht für den all— 
gemeinen Besuch geöffnet sind, oder wenn sich keine Aufsichtsperson 
aselbst aufhält, oder wenn und soweit durch amtliche Anschläge oder 
Aufschriften besondere Beschränkungen vorgesehen sind. 
82. 
Das Schlittschuhlaufen, Schleifen und Schlittenfahren auf den 
risflächen der Flüsse, der Weiher und des Ludwigskanals ist nur 
gestattet, wenn die betreffende Eisfläche von der Polizeibehörde hie— 
zu freigegeben ist. 
Das Schleifen und Schlittschuhlaufen auf dem Ludwigskanal 
st nur in denjenigen Haltungen erlaubt, welche von dem Kgl. Kanal⸗ 
amte dazu bestimmt sind, und auch da nur gegen vorherige Lösung 
einer Eintrittskarte. 
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die unter Absatz 1 fallenden Privateisbahnen werden zum Eis⸗ 
lauf nur dann freigegeben, wenn deren Besitzer während derjenigen 
Zeit, für welche eine Freigabe nicht erfolgt ist, das Betreten der 
Zisbecke durch Verbotstafeln oder auf andere zweckdienliche Weise 
zerhindern. 
83 
Gegenwärtige Vorschrift tritt an Stelle der gleichnamigen Vor— 
schrift vom 16. Jannar 1864 am 1. Juni 1903 inkraft 
Zuwiderhandlungen gegen dieselbe unterliegen einer Geldstrafe 
bis zu neun Mark, welche im Falle der Uneinbringlichkeit in Haft⸗ 
strase bis zu neun Tagen umgewandelt werden kann.
	        
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