Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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45. Verkehr mit Brotwaren; 1. Juni 1892. 
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Es ist verboten, Backstuben aller Art — auch die der Kondi— 
toren — und ebenso die Mehlkammern als Schlafstellen, sei es 
ständig, sei es zeitweise, zu benützen oder benützen zu lassen und in 
henselben dem Geschäftsbetriebe des Bäckers oder Konditors nicht 
dienende Gerätschaften und Vorrichtungen aufzubewahren. 
Auf Backtröge zu steigen oder sich darauf zu legen, ist untersagt. 
Mehl darf in den Mehlstuben und Kammern der Bäckereien 
und sonstigen gewerblichen Betrieben, in denen Mehl zu Eßwaren 
derarbeitet wird außer in Säcken nur in dicht schließenden Kästen 
zufbewahrt werden. 
Jeder Backtrog und alle Mehlkästen müssen mit festen, gut 
ichließenden Deckeln versehen sein. 
Gestattet wird, an den Deckeln der Mehlkästen, jedoch nur 
an den Seitenteilen der Deckel und keinesfalls auf der oberen Seite 
herseilben, feine Messingdrahtnetze anzubringen, um der Luft den 
Zutritt zu gewähren und andererseits Verunreinigungen abzuhalten. 
derartige Messingdrahtnetze sind stets in gutem. unverleßzten Zu— 
tande zu erhalten. 
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Es ist verboten, den Backofen oder den sogenannten Dörbel 
zum Trocknen oder zur Zubereitung anderer Gegenstände als 
Rahrungsmittel zu benützen oder benützen zu lassen. 
89 
Personen, welche an ansteckenden oder ekelerregenden Krank—⸗ 
heiten leiden, dürfen Räumlichkeiten, in denen verkäufliche Brod— 
varen bereitet oder aufbewahrt werden, nicht betreten. Die In— 
haber solcher Räumlichkeiten. welche eine Uebertretung dieser Vorschrift 
dulden, sind gleichfalls strafbar. 
810. 
Vorbehaltlich dessen, was vorstehend in den 88 7 bis 9 
bestimmt ist ist es den Bäckern und Brothändlern wie bisher 
geftattet, Brotwaren in ihren Wohnstuben zu verkaufen; die ver— 
käufliche Ware ist jedoch getrennt von allen für die Haushaltung 
bestimmten Gegenständen aufzubewahren.
	        
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