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Verfassung.
Auserdem giebt es noch zwey berechtigte
Methschenken.
Die Bierbraͤuer sind verpflichtet, aus einem
Simra Gersten nicht mehr als eine bestimmte
Anzal Eymer Bier zu braͤuen. Zu Beobachtung
der Ordnung sind Malz⸗ und Gerstenschreiber
aufgestellt. Der Tax wird den Bierbraͤuern von
Obrigkeitswegen vorgeschrieben. Es sind ihrer
dermalen 34. wovon 23. rothes, und 11. weises
Bier braͤuen, welches entweder von Buͤrgern nach
Eymern genommen, oder von Bierwirthen, deren
gegen 400. in der Stadt sind, nebst dem Wai⸗
zenbier, auch einigen andern auswaͤrts gebraͤuten,
welche eingebracht werden duͤrfen, Maasweise
ausgeschenkt wird.
Der aus Wein und Bier gemachte Essig,
wird von 10. Hefnern oder Essigmachern, welche
unter der Deputation zum Umgeld stehen, verkauft.
Brandwein aus Getraid, Obst und andern
Fruͤchten, wird von einigen Bierbraͤuern, mei⸗
stens aber auser der Stadt gebrennt, und, nach
vorheriger Untersuchung und bezaltem Acciß, durch
Pfragner und Bierwirthe im Kleinen verkauft.
Zu bestaͤndiger Erhaltung reinen und gesunden
Trinkwassers, ist eine eigene Rathsdeputation
angeordnet, und die Stadt ist damit, wie oben
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