Object: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

18099 
343 — 
108. Einrichtung und Betrieb von Gastwirtschaften; 17. November 1899. 
iuch ahey 
ngen enh 
r uith 
— 
esen du 
lem Ahhtt 
anten un 
und jeheh 
gehendel 
—X 
anner u) 
zastzmme 
in. 
falle gesen 
nne ist mi 
amöglich uh 
die Vinh 
—XL 
mit dunll 
Marnu 
en, welhhel 
soiranlagel⸗ 
mit Vassr 
Zpillastn 
Fntleerun⸗ 
—— 
— 
leinen in 
z chanluir 
gobermin 
—J 
en, wahren 
t abgeser 
le nhehuh 
analisiert 
Ginnn 
— 
Wird die Straße, an welcher das Wirtschaftsanwesen liegt, 
nach der Genehmigungserteilung kanalisiert, so müssen die Ein— 
richtungen, welche für Wirtschaften an kanalisierten Straßen vor— 
geschrieben sind, nachträglich getroffen werden. 
Sämtliche Pissoir- und Abortanlagen sind zeitweilig, besonders 
in den Sommermonaten, ausreichend zu desinfizieren. 
89. 
In jedem Geschoß, in welchem sich Gastzimmer oder Fremden— 
zimmer befinden, muß eine besondere entsprechende Abortanlage 
nebst Pissoir vorhanden sein. 
Für den Wirt und seine Familie müssen genügende Wohn— 
räume, für die Dienstboten entsprechende Schlafräume und Aborte 
(im gleichen Stockwerke mit den Schlafzimmern) vorhanden sein. 
Für die Wohnung des Wirtes und seiner Familie, für seine 
Dienstboten, für die Bewohner eines Wirts- oder Gasthauses muß 
ein eigener und gesonderter Abort vorhanden sein. Die Wirtschafts— 
abtritte dürfen nicht zugleich für die im Hause, beziehungsweise in 
dem betreffenden Geschosse befindlichen Privatwohnungen dienen. 
810. 
Die baulichen Zustände einer Gast- oder Schankwirtschaft 
dürfen während des Betriebes keine Verschlechterung erleiden. 
Schäden sind sofort auszubessern. 
Die sämtlichen Wirtschaftsräume, die Abort- und Pissoiranlagen 
sind stets in reinlichem, betriebsfähigen Zustande zu erhalten. 
Insbesondere müssen die sämtlichen Gast- und Fremdenzimmer, 
wie Fremdenbetten stets sauber und rein gehalten werden. 
Als Fremdenzimmer dürfen nur die von der Polizeibehörde 
zugelassenen Zimmer verwendet werden. In den Fremdenzimmern 
in nicht mehr Betten, als polizeilich zugelassen, zur Aufstellung 
ommen. 
Sämtliche von den Gästen benützten Wirtschaftszimmer, Gänge, 
Treppen, Aborte und Pißräume sowie die Zugänge zu den letzteren 
müssen jederzeit entsprechend beleuchtet sein. 
Die Zugänge zu den Gastzimmern, Aborten und Pissoiren 
müssen freigehalien und dürfen durch Aufstellung von Tischen, 
—5 Fässern und anderen Gegenständen nicht behindert 
werden. 
* 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.