Inhaltsverzeichnis: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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Münzlorten zum Mufjter genommen Hatte, Demfelben Beftreben, 
die Bezahlung fpeziell der Wechfel zu ordnen, diente da am 25. Kuli 
1621 erlaffene erfte Leipziger Marktrefjkript !), weldhes8 auf Anfuchen 
in: und ausländijher Handelsleute die zu Frankfurt a. M. her 
gebrachte Wechjelwährung und Zahlung, Kraft deren die groben 
goldenen und jilbernen Sorten „in einen gewiffen Valor und Preis“ 
gefeßt wurden, für die Märkte zu Leipzig und Naumburg ein- 
jührte, zugleich aber auch „wegen fOleuniger Hülfe“ verordnete, 
daß unter Kaufleuten „in bekänndlichen oder in continenti erweiß: 
(ihen und überführten Schulden der Debitor ohne Verftattung 
einiger bürgerlichen oder fächfifjchen Frieften“ bare Bahlung oder 
zute Sicherheit leijten, wenn ex aber dies nicht vermöge, „In ge= 
gorjamı gehen“ 2) und fo lange darin verbleiben müfjje, bis er Kich 
mit dem Kreditor abgefunden Habe, während bei Fallimenten, die 
Oh auf den Märkten bis zum Abgang des Geleit3 ereignen jollten, 
jedem Sftäubiger, abgejehen von Hypotheken oder anderen dinaglidhen 
Rechten, aleidhes Recht zufjtehen follte. Diele Bejltimmungen wurden 
au8drücklih auf Kaufleute befhränkt. Nachdem die Schuldner nicht 
verfünlich erfchienen, jondern die Sache dur Advokaten in die 
Yänge zogen und fih jo „Luft madhten“, wurde durch das erneuerte 
Marktrejfript vom 21. Juli 1660?) das frühere beftätigt, daS per- 
önlidhe Erfdoheinen der Parteien angeordnet und zugleich die jub- 
jeftive Befhränkung des Refkriptz auf die Kaufleute aufgehoben. 
Mit Dezifivbefehl vom 4. September 1669*) wurde wiederholt 
au8gefprochen, daß in Wechfjeliadhen der Schärfe nad verfahren 
werben foll, „night minder gegen diejenigen, welche der Handlung 
nicht zugethan, diefelben feien Adel oder Unadel, Selehxte oder Un- 
zelehrte, fiben in Öffentlichen Ämtern oder nicht, als die Handel8- 
feute felbjt“. Aber alle dieje Beftimmungen vermochten da3 Sinken 
der Leipziger Meile in den 70er Jahren des 17. JahHrhHundert8 nicht 
zufzuhalten. Da trat nody die vom Auguft bis Dezember 1680 
währende Pefjtepidemie®) ein, über deren Folgen das Ratspatent 
gom 2. Kanıuar 1681°) fagt, daß nicht allein die nädhftverwidhene 
Michaelismeffe von wenig Fremden befucht worden fei, jondern daß 
j) Codex Augusteus a. a. ©. Bd. II S. 2013, bez. Frankfurts 1. S. 117. 
?) Schuldgefängnis. 
3) Codex Augusteus a. a. ©. Bd. I S. 290, 
t) Cbhenda, Bd. II S. 2017. 
5) Halle a. a. D. S. 128, 
5) Cbhenda S. 180.
	        
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