Inhaltsverzeichnis: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

85 — 
wungenh 
42. Verkehr mit animalischen Nahrungsmitteln; 18. Mai 18982. 
82. 
ewahren, u 
nen oder ho 
leidernu 
—A 
id Geuthrih 
1899 
X — 
zungs⸗ un 
stimmte det 
nstige zum de 
ttel unterles 
hen Vorstur 
, die Flist 
cchthofordun 
vorschrit in 
vchlachlpt 
brachten dun 
chugung urhr 
— 
werden. 
n denen rein 
et aufhent 
atten, bihe 
—* 
ommenden bu 
und bon de 
— * 
earuje 
Animalische Bäder irgend welcher Art dürfen in den Räumen, 
—X und Genußmittel zubereitet, auf⸗ 
hewahri oder verkauft werden, weder genommen noch zugelassen 
verden. Siehe auch 8 26 der Schlachthofordnung vom 4. Sep— 
tember 1891.19) 
83. 
Gemäß Entschließung der Kgl. Regierung von Mittelfranken, 
Kammer des Innern, vom 4. Oktober, 1884 und auf grund Gemeinde— 
‚eschlusses vom 1. 8. August 1884 ist der Verkauf von Fleisch und 
Fleischwaren und sonstigen animalischen Nahrungs- und Genuß— 
itteln auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an öffent— 
ichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus 
nur mit besonderer polizeilicher Erlaubnis stätthaft und ohne solche 
nach 88 42b und 148 Ziffer 5 der Reichsgewerbeordnung strafbar. 
8 
4 
Alle Räumlichkeiten, welche zur Zubereitung oder zur Auf⸗ 
hewahrung von verkäuflichem Fleische oder verkäuflichen Fleischwaren, 
jon sonstigen verkäuflichen aͤnimaͤlischen Nahrungs- und Genuß— 
nuiteln sowie zum Handel mit diesen Waren dienen sowie alle 
Begenstände, welche zur Zubereitung und Aufbewahrung, zum Ab⸗ 
viegen oder zum Zerkleinern solcher Waren verwendet werden, 
ind fortwahreud in Teinlichem Zustande zu erhalten. 
Das Lagern von faulenden, gährenden, schimmelnden, übel— 
riechenden oder ekelerregenden Gegenständen in den in Absatz1 
hbezeichneten Räumlichkeiten ist untersagt. 
85. 
Es ist verboten, zum Verkaufe bestimmte animalische Nahrungs⸗ 
ind Genußmittel, insbesondere solches Fleisch und solche Fleisch— 
varen in den zur Wohnung oder als Schlafräume dienenden Räum— 
ichkeiten zuzubereiten, aufzubewahren oͤder zu verkaufen oder die 
zur Zubereitung, zur Aufbewahrung oder zum Verkaufe von 
nimalischen Nahrungs- und Genußmitteln dienenden Räume als 
Schlafstätten zu benützen. 
Siehe nun 8 32 der Schlachthofordnung vom 6. April 1901 Seite 279 
dieser Sammlung.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.