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42. Verkehr mit animalischen Nahrungsmitteln; 18. Mai 18982.
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Animalische Bäder irgend welcher Art dürfen in den Räumen,
—X und Genußmittel zubereitet, auf⸗
hewahri oder verkauft werden, weder genommen noch zugelassen
verden. Siehe auch 8 26 der Schlachthofordnung vom 4. Sep—
tember 1891.19)
83.
Gemäß Entschließung der Kgl. Regierung von Mittelfranken,
Kammer des Innern, vom 4. Oktober, 1884 und auf grund Gemeinde—
‚eschlusses vom 1. 8. August 1884 ist der Verkauf von Fleisch und
Fleischwaren und sonstigen animalischen Nahrungs- und Genuß—
itteln auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an öffent—
ichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus
nur mit besonderer polizeilicher Erlaubnis stätthaft und ohne solche
nach 88 42b und 148 Ziffer 5 der Reichsgewerbeordnung strafbar.
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Alle Räumlichkeiten, welche zur Zubereitung oder zur Auf⸗
hewahrung von verkäuflichem Fleische oder verkäuflichen Fleischwaren,
jon sonstigen verkäuflichen aͤnimaͤlischen Nahrungs- und Genuß—
nuiteln sowie zum Handel mit diesen Waren dienen sowie alle
Begenstände, welche zur Zubereitung und Aufbewahrung, zum Ab⸗
viegen oder zum Zerkleinern solcher Waren verwendet werden,
ind fortwahreud in Teinlichem Zustande zu erhalten.
Das Lagern von faulenden, gährenden, schimmelnden, übel—
riechenden oder ekelerregenden Gegenständen in den in Absatz1
hbezeichneten Räumlichkeiten ist untersagt.
85.
Es ist verboten, zum Verkaufe bestimmte animalische Nahrungs⸗
ind Genußmittel, insbesondere solches Fleisch und solche Fleisch—
varen in den zur Wohnung oder als Schlafräume dienenden Räum—
ichkeiten zuzubereiten, aufzubewahren oͤder zu verkaufen oder die
zur Zubereitung, zur Aufbewahrung oder zum Verkaufe von
nimalischen Nahrungs- und Genußmitteln dienenden Räume als
Schlafstätten zu benützen.
Siehe nun 8 32 der Schlachthofordnung vom 6. April 1901 Seite 279
dieser Sammlung.