Inhaltsverzeichnis: Sammelhandschrift – Nürnberg, STN, Cent. VI, 100

8 34. 
Die Übrigen Seucrwehrabtheilungen gliedern fichh in Steiger-, 
Schlauchführer:, Retter» und Spriken-Rotten, bezw. auch Sanitäts: und 
Pionicr-Notten. 
S 35. 
„jeder KRaminkchrer i{t verpflichtet, bei einem in feinem Bezirke 
ausgebrochenen Brande fih fo fehleunig als möglich an die Brandftätte 
zur Theilnahme an den Löfcharbeiten zu begeben, oder wenigftens einen 
Hhichtigaen Gehilfen zu diefenm Smwcecke dahin abzufenden. 
S 36. 
Aus der Sahl der beim ftädtijchen Bauwefen befchäftigten Arbeiter 
find Perfonen beftellt, welche bei nächtlichen Brandfällen Pechpfannen 
auf dem Brandplakze aufzuftellen, Tolche anzuzunden und zu beauffichtigen 
„aben. 
Die Sijchbachauffeher find angewiejen, wenn es in der 1ahe des 
Sijchbaches bremnt, die zum Aufftenunen des Waffers vorhandenen Schüßen 
einzuftellen und das Waifer nach Umftänden in die desfalls beftehenden 
Seitenkandle zu leiten. 
Desgleichen haben die ftädtifchen Pflajterer bei Aufftemmung des 
Waffers mitzuwirken und erforderlichen Sallzs zu diefent Behufe das 
Pflaster aufzubrechen, weßhalb diefelben verbunden find, ihre Pickel mit 
zur Stelle zu bringen. 
Ebenfo Hat cine beftimmte Anzahl Gasarbeiter mit Werkzeugen 
der KLöfchdircktion zur Verfügung zu ftchen. 
$ 37. 
Wenn gleichzeitig noch ein zweites Scuer ausbricht, jo Haben fich 
jofort die nach $ 32 beftimmten Xeferven auf den Plaß zu beacben, wo 
der zweite Brand ausqebrochen ift. 
S 38. 
Sämmtliches ScuerLöfchperfonal darf nicht früher den ihm ange: 
wiefenen Plaß und MWirkungskreis verlafien, bis von der Löichdircktioi 
die Erlaubnif hHiczu ertheilt it. 
Unentfchuldigtes Ausbleiben und cigenmächtige Entfernung, fowie 
Trunkenheit oder Jnfubordinatton im Dienft oder bei der Referverjtellung 
‚ft verboten und mit Strafe bedroht. 
„u Het cinem Brande im Hurafrieden. 
$8& 39. 
Bet einem Brande im Burgfrieden wird bezüglich der Stadtviertels: 
compaaqnien cbenfo verfahren, wie in der Stadt.
	        
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