Metadata: Veit Dietrich, Tischredensammlung – Nürnberg, StN, Cent. V, App. 75

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gerkorn, 
Wicken, 
Hanf, 
Linsen, 
gerändelten Erbsen, 
J ungerändelten Erbsen, 
vom Hektoliter Haber oder Futtergerste, 
vom Pfund eingeführten Brodes bis zum Gewicht 
von 71 Pfund, 
gleichmäßig von 72 —99 Pfund, dann von jedem 
einzelnen Zentner. 
III. Aufschlags-Bezahlung. 
6) Die Einhebung des Aufschlags erfolgt in der Regel 
nach dem Gewicht. Von Futtergerste und Haber wird solcher 
auch nach dem Maße erhoben. Der Aufschlag ist bei der ge— 
meindlichen Aufschlags-Einnehmerei zu entrichten. 
Wird der Aufschlag innerhalb 8 Tagen nach Empfang 
der Ware an den festgesetzten Zahltagen nicht bezahlt, so wird 
derselbe im Wege des Vollstreckungsverfahrens beigetrieben. 
Für Mehlquantitäten bis zu 8 Zentnern, fuͤr Getreide, 
welches bei Pfragnern umgetauscht wird, für sogenannten Futter⸗ 
haber und Brod muß der Aufschlag sofort bei dem Eintritt 
in den Stadtbezirk an der nächstgelegenen Aufschlags-Kontrol— 
Station entrichtet werden. 
Von den zur Vermahlung oder zum Schroten bestimmten 
Früchten ist der Aufschlag zu bezaählen, ehe dieselben zur 
Mühle gebracht werden. Als Beleg hierüber wird von der 
Aufschlags-Einnehmerei bezw. vom treffenden Aufschlagswächter 
ein s. g. Mühlzettel erteilt, ohne welchen kein Müller Frucht 
zum Vermahlen oder Schroten annehmen darf. 
IV. Rückvergütung. 
7) Wenn Getreide, Hülsenfrüchte, sowie Gersten- und 
Maismehl in Quantitäten von mehr als , Zentner von 
Hiesigen an Auswärtige versandt werden, kann der Versender 
Rückvergütung des hiefür bezahlten Aufschlags im vollen Be— 
trage beanspruchen, nur kommen hievon 5 Prozent und, wenn 
der Aufschlag für die einzelne Sendung weniger als 2 Mark 
beträgt, 10 Pfennige als Entschädigung für die Kontrolkosten 
in Abzug. 
Für exportierte Mehlquantitäten von mehr als 40 Pfund 
wird der Aufschlag wie folgt rückvergütet, nämlich: 
— M. 46 Pf. für den Zentner Kornmehl, 
— 61,, „ Weizenmehl, 
ferner den Kunstmüllern für den Zentner Weizenmehl bei 
en gros-Versendungen in Vartien von über 1 Zentner — M.71Pf. 
— M. 8Pf. vom Zentner 
— 94 8 / 2 D 
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