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Wicken,
Hanf,
Linsen,
gerändelten Erbsen,
J ungerändelten Erbsen,
vom Hektoliter Haber oder Futtergerste,
vom Pfund eingeführten Brodes bis zum Gewicht
von 71 Pfund,
gleichmäßig von 72 —99 Pfund, dann von jedem
einzelnen Zentner.
III. Aufschlags-Bezahlung.
6) Die Einhebung des Aufschlags erfolgt in der Regel
nach dem Gewicht. Von Futtergerste und Haber wird solcher
auch nach dem Maße erhoben. Der Aufschlag ist bei der ge—
meindlichen Aufschlags-Einnehmerei zu entrichten.
Wird der Aufschlag innerhalb 8 Tagen nach Empfang
der Ware an den festgesetzten Zahltagen nicht bezahlt, so wird
derselbe im Wege des Vollstreckungsverfahrens beigetrieben.
Für Mehlquantitäten bis zu 8 Zentnern, fuͤr Getreide,
welches bei Pfragnern umgetauscht wird, für sogenannten Futter⸗
haber und Brod muß der Aufschlag sofort bei dem Eintritt
in den Stadtbezirk an der nächstgelegenen Aufschlags-Kontrol—
Station entrichtet werden.
Von den zur Vermahlung oder zum Schroten bestimmten
Früchten ist der Aufschlag zu bezaählen, ehe dieselben zur
Mühle gebracht werden. Als Beleg hierüber wird von der
Aufschlags-Einnehmerei bezw. vom treffenden Aufschlagswächter
ein s. g. Mühlzettel erteilt, ohne welchen kein Müller Frucht
zum Vermahlen oder Schroten annehmen darf.
IV. Rückvergütung.
7) Wenn Getreide, Hülsenfrüchte, sowie Gersten- und
Maismehl in Quantitäten von mehr als , Zentner von
Hiesigen an Auswärtige versandt werden, kann der Versender
Rückvergütung des hiefür bezahlten Aufschlags im vollen Be—
trage beanspruchen, nur kommen hievon 5 Prozent und, wenn
der Aufschlag für die einzelne Sendung weniger als 2 Mark
beträgt, 10 Pfennige als Entschädigung für die Kontrolkosten
in Abzug.
Für exportierte Mehlquantitäten von mehr als 40 Pfund
wird der Aufschlag wie folgt rückvergütet, nämlich:
— M. 46 Pf. für den Zentner Kornmehl,
— 61,, „ Weizenmehl,
ferner den Kunstmüllern für den Zentner Weizenmehl bei
en gros-Versendungen in Vartien von über 1 Zentner — M.71Pf.
— M. 8Pf. vom Zentner
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