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Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge 135
Volksküche am Sand. Die Stadt war auch im Berichtsjahre an der Volksküche Am
Sand, einer seit 1855 bestehenden Einrichtung des Nürnberger Volksküchenvereins, durch Üübernahme
der Betriebsführung beteiligt. Diese oblag Beamten des Landwirtschaftsamtes. Die gewöhnliche
Mittagskost bestand aus: Liter Suppe oder Gemüse und 30 Gramm gekochtem Fleisch ohne Knochen.
Im Aufenthaltsraum konnten 150 Personen stets zugleich verpflegt werden. Abgegeben wurden ins—
gesamt: 99 196 ganze Portionen Essen, 2682 halbe Portionen Essen und 431 Tassen Kaffee.
Kulturunternehmungen. Allgemeines. Die im Vorjahre durch das Landwirtschaftsamt
und das Kulturunternehmen Altenfurth begonnenen Kulturarbeiten wurden fortgesetzt. Als neue
Arbeiten kamen hinzu: Bodenverbesserungs- und Planierungsarbeiten im Gut Mittelbüg, Entwässe—
rungs- und Wegbauarbeiten im Feldbau Schniegling und Entwässerung des Hofes im Milchbetrieb
Doos. Die Duͤrchführung dieser Kulturarbeiten erfolgte wiederum in eigener Regie unter Mitwirkung
der städtischen Kulturbauämter Nürnberg und Weißenburg i. B.
Zahl der Arbeiter. Die Zuweisung sämtlicher Notstands-, ausgesteuerter und jugend—
licher Arbeiter erfolgte wieder ausschließlich durch das Hauptarbeitsamt Nürnberg. Zugewiesen
wurden 2171 Arbeiter, und zwar: 1259 Notstands-, 71 ausgesteuerte und 841 jugendliche Arbeiter.
Von den Notstandsarbeitern waren 1072 gelernte, 187 ungelernte Arbeiter, von den Ausgesteuerten:
48 gelernte und 23 ungelernte Arbeiter, von den jugendlichen Arbeitern: 617 gelernte und 224 un—
gelernte Arbeiter. Die Zuweisungen der Krieasbeschädigten und Erwerbsbeschränkten betrugen
133 Prozent der Gesamtbelegschaft.
Lohnverhältnisse. Hinsichtlich der Entlohnung der Notstands- und ausge—
steuerten Arbeiter, einschließlich der Facharbeiter, war der Stadtrat Nürnberg unter Ausschluß
eigenen Ermessens an die Weisungen des Landesamtes für Arbeitsvermittlung in München gebunden.
Es bestanden 4 Lohnklassen:
ad) für gewöhnliche Notstands- bzw. ausgesteuerte Arbeiter, einschließlich der Notstands—
arbeiter im Bureaudienst: Lohnklasse A-— 63 Rpf. Stundenlohn, Lohnklasse ß — 66 Rpf.
Stundenlohn, Lohnklasse C — 70 Rpf. Stundenlohn;
b) für Notstandsfacharbeiter (Arbeiter, welche bei den Notstandsarbeiten in ihrem erlernten
Berufe verwendet werden konnten): Lohnklasse D — 83 Rpf. Stundenlohn.
Zum Stundenlohn trat in allen Fällen eine Sozialzulage von je 3 Rpf. für die Ehefrau und
für jedes Kind bis zum 16. Lebensjahre hinzu. Außerdem wurde allen Notstands- und ausge⸗
steuerten Arbeitern eine Entfernungszulage von wöchentlich 3,60 R-A oder stündlich 78 Rpf. gewährt.
Die Fahrtkosten von Nürnberg-Hauptbahnhof nach Station Nürnberg-Zollhaus bzw. Fischbach
bei Feucht wurden vom Betrieb vergütet. Ab 1. November 1926 fiel diese Vergütung weg.
Notstands- und ausgesteuerte Arbeiter mit Arbeiten im Wasser erbielten außerdem eine
Wasserzulage von stündlich 5 Rpf—
Lohnklasse C (70 Rpf. Stundenlohn) galt nur für diejenigen Notstands- bzw. ausgesteuerten
Arbeiter, welche die vom Betriebe vorgeschriebene Höchstleistung erreicht hatten. Wurde diese —
gleichviel aus welchem Grunde — nicht eingehalten, so erfolgte Bezahlung nach Lohnklasse A oder B;
die Entscheidung der Bezahlung nach Lohnklasse A oder Butraf auf Grund der tatsächlich erzielten
Arbeitsleistung die Betriebsleitung. War die Minderleistung ständig und schuldhaft, so war außerdem
die Frage der Entlassung zu prüfen.
Die Gruppenführer wurden zumeist als freie Arbeiter eingestellt; ihre Bezahlung erfolgte nach
der nachbenannten Lohnklasse E(d. i. 100 Prozent des Anfanaslohnes der Lohnklasse VI des Gemeinde—
arbeitertarifes mit 92 Rpf. Stundenlohn).
Ab 15. Oktober 1926 wurde für die jugendlichen Arbeiter zufolge eines Beschlusses des Unter—
ausschusses des Verwaltungsausschusses des öffentlichen Arbeitsnachweises vom 29. September 1926
eine neue Lohnregelung getroffen. Es wurde der Grundlohn auf 60—-80 Prozent des Gemeinde—
arbeitertarifes Gruppe J (Stundenlohn 70 Rpf.) — Verdienst je nach Leistung — gestaffelt.
Bei der Höhe der Entlohnung der jugendlichen Arbeiter wurde unterschieden zwischen
a) nicht gefährdeten und b) gefährdeten Jugendlichen. Die nicht gefährdeten, auf dem Gute Hürth—
Rutzenhof beschäftigten Jugendlichen erhielten einen Stundenlohn von 45 Rpf., sowie eine Leistungs—
prämie von 10 Rpf. stündlich. Die gefährdeten, in Altenfurth beschäftigten Jugendlichen erhielten