Full text: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1926/27 (1. April 1926 bis 31. März 1927) (1926/27 (1927))

Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge 
An Mitteln stehen zur Verfügung: 
1. von Seite des Staates: 
An Baudarlehen 3875 000 RA 
„Zusatzdarlehen für Schwerstbeschädigte 32 000,„ 
„Erhöhungen für 5 Schwerstbeschädigte 5000, 
zusammen also: 3912000 RA 
0 
2. von Seite der Gemeinde: 
Aus dem Voranschlag 1926/27 und Anlehen 1771 900 RA 
An Landesarbeitgeberdarlehen erhielten für Landesbeamtenwohnungen die Beamtenbauge— 
nossenschaft 45 000 R-A( und die städtische Wohnungsbaugesellschaft 90 000 RA. 
Für 1. Hypotheken wurden bereitgestellt: von der Handelsbank in München 1500 000 RA, 
voon der städtischen Sparkasse Nürnberg 1300 000 RA. 
Die staatlichen Baudarlehen sind nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1925 
— Staatsanzeiger Nr. 302 — und der Bekanntmachung vom 26. Januar 1926 über staatliche Dar— 
lehen zum Wohnungsbau — Staatsanzeiger Nr. 23 — gewährt; für die gemeindlichen Darlehen gelten 
die Richtlinien vom 12. März 1926 (Amtsblatt 1926, Nr. 15 und 27). Der Zins für staatliche und 
gemeindliche Darlehen wird bis zum 30. Juni 1928 nur mit 1 vom Hundert jährlich eingehoben, die 
Tilgung beträgt jährlich 1J vom Hundert. 
Darlehensbauten 1927. Zur Vorbereitung des Bauprogramms erging Ende Dezember 1926 
allgemeine Aufforderung im Amtsblatt, Gesuche um Bewilligung staatlicher Baudarlehen für Woh— 
nungsbauten 1927 alsbald, längstens bis 1. Februar 1927, beim Stadtrat in Vorlage zu bringen. 
Zur Anmeldung kamen bis zu diesem Zeitpunkte Anträge für insgesamt 1580 Wohnungen. 
Der Gesamtbetrag an staatlichen Baudarlehen für Nürnberg beträgt 3000 000 RA, außerdem 
ind für 18 Landesbeamtenwohnungen 90 000 RA Arbeitgeberdarlehen und für 25 Siedlungen von 
Schwerkriegsbeschädigten 50000 RA Zusatzdarlehen bereitgestellt; für diese 25 Siedlungen sind 
erhöhte Baudarlehen von je 6000 RAA vorzusehen. Mindestens ein Drittel des Gesamtbetrages der 
staatlichen Baudarlehen muß zur Errichtung von Flachbauten mit nicht mehr als 2 Wohngeschossen 
verwendet werden. 
Nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Soziale Fürsorge vom 8. Januar 1927 
über die Gewährung staatlicher Baudarlehen für das Jahr 1927 — Staatsanzeiger Nr. 11 — wird 
das Baudarlehen in einer Höhe bis zu drei Fünftel der Gesamtbaukosten gewährt; es soll im all— 
gemeinen 4000 RA für eine Wohnung nicht übersteigen und darf höchstens 5000 R für eine 
Wohnung betragen; nur für Wohnungen mit 70 qm Wohnfläche in Einfamilienhäusern, die für 
Schwerkriegsbeschädigte und für Familien mit mindestens 4 im Haushalt der Eltern lebenden Kindern 
errichtet werden, kann ein Baudarlehen bis zu 6000 RAA gewährt werden. 
Da von den 3 000 000 RA staatlicher Mittel 500 000 R-A für das große städtische Wohnungs— 
bauprogramm von rund 2000 Wohnungen benötigt und 25 000 RA für die Erhöhung der Bau— 
darlehen für 25 Schwerbeschädigte vorweg in Abzug zu bringen sind, bleiben zur Verteilung 
2475 000 RAA, aus denen für 495 Wohnungen staatliche Baudarlehen zum Höchstsatz von je 53000 R⸗ 
gegeben werden können. Damit diese Mittel ohne Minderung für die Bauvorhaben von Bau— 
genossenschaften, Bauvereinigungen und Privaten verwendet werden können, beschloß der Stadtrat, 
das Bauvorhaben der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Nürnberg — 166 Woh— 
nungen — ohne Inanspruchnahme staatlicher Baudarlehen aus gemeindlichen Mitteln zu finanzieren. 
Die Verteilung der staatlichen Baudarlehen erfolgte in gemeinsamer Beratung einer Ver— 
tretuug des Staatsministeriums für Soziale Fürsorge mit dem Sonderausschuß für die Beschaffung 
der Mittel zu Wohnungsbauten. Danach werden staatliche Baudarlehen gewährt für: 32 Reichs— 
heimstätten des Siedlungswerkes, 413 Wohnungen von Baugenossenschaften und Bauvereinigungen 
(184 in Flach-, 229 in Hochbauten) und 50 Wohnungen von privaten Bauherren. 
Insoweit staatliche Mittel durch Kürzung des Höchstbetrages von 5000 R-( auf 4000 RAA für 
die Wohnung usw. in einzelnen Fällen freiwerden, sind sie zur Hingabe von staatlichen Baudarlehen 
für weitere Bauten privater Bauherren zu verwenden.
	        
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