Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge
zugsfrist weiter. Eine Nachprüfung der Anwartschaft nach solchen Unterbrechungen ist nicht mehr
erforderlich.
Eine neue Unterstützungsperiode beginnt dann zu laufen, wenn ein zusammenhängendes un—
unterbrochenes Arbeitsverhältnis von mindestens 3 Monaten vorliegt und wenn das Arbeitsverhältnis
seiner Art nach die Anwartschaft in der Erwerbslosenfürsorge begründet hat, ferner bei kürzeren Ar—
beitsverhältnissen auch dann, wenn eine Unterstützungsperiode vollständig abgelaufen und neuerdings
die Anwartschaft auf die Erwerbslosenfürsorge nach 54 REV. im Zusammenhang mit Verordnung
vom 27. Okiober 1926 begründet ist. Durch dieses System wurden fast alle seitherigen Härten beseitigt.
Leistungen der Erwerbslosenfürsorge. a) Leistungen an Voller—
werbslose. Es galten zunächst noch die im vorigen Geschäftsbericht bekanntgegebenen Unter—
stützungssätze (Anordnung des Reichsarbeitsministers vom 27. Februar 1926). —
Diese Unterstützungssätze hatten jedoch keine Geltung für die Kurzarbeiterfürsorge und fur die
produktive Erwerbslosenfürsorge. Hier galten noch die Sätze der Anordnuna des Reichsarbeitsministers
bom 17. Dezember 19265.
Durch Anordnung des Reichsarbeitsministers vom O9. November 1926 wurden dann die Un—
terstützungssätze in der Erwerbslosenfürsorge ab 8. November 1926
bis vorerst 31. März 1927 erhöht. Die Unterstützungssätze betrugen für Alleinstehende über
21 Jahre 205 (191)) Rpf., unter 21 Jahre 136 (127) Rpf.; für nicht Alleinstehende über 21 Jahre
von der 1. mit 8. Unterstützungswoche 178 (167) Rpf., im Alter von unter 21 Jahren 108 (101) Rpf.,
ab 9. Unterstützungswoche 196 (183) Rpf., bzw. 119 (111) Rpf. Die Familienzuschläge blieben unver—
indert.
Die Höchstsätze wurden während der ersten acht Unterstützungswochen auf 389 (367) Rpf., ab
9. Unterstützungswoche auf 407 (383) Rpf. festgesetzt.
Ein Antrag der eingemeindeten Vororte, die noch hinsichtlich der Erwerbslosenfürsorge in
Ortsklasse B eingereiht sind, auf Einstufung nach Ortsklasse A, wurde vom Staatsministerium für
Soziale Fürsorge abgelehnt.
b) Leistungen an Kurzarbeiter. Im Berichtsjahr wurden an Kurzarbeiterunter—
stützung insgesamt 161 139,72 R-A ausbezahlt; dabei entfiel der höchste Betrag — 26 448,25 RVA —
auf Juni 1926. Seit dieser Zeit ist die Inanspruchnahme der Kurzarbeiterfürsorge erheblich zurück—
gegangen. Im März 1927 wurden nur noch 2206,81 RA ausbezahlt. Der überwiegende Teil der
Arbeiter, welche Kurzarbeiterunterstützung erhielten, arbeitete an 3 Tagen.“
c) Leistungen bei Aufnahme auswärtiger Arbeit. Aus Mitteln der Er—
werbslosenfürsorge wurden in 3326 Fällen und aus Mitteln der Krisenfürsorge in 133 Fällen die
— Nürnberger
Erwerbslose zu auswärtigen Notstandsarbeiten abgestellt wurden.
Um auch solchen Arbeitslosen, die keinerlei Anspruch auf Fahrtvergütung aus der Erwerbs—
losen- oder Krisenfürsorge hatten, die Fahrtkosten bezahlen zu können, wurden vom Stadtrat 2000 RA
für das Geschäftsjahr zur Verfügung gestellt.
Neben der Gewährung von freier Fahrt wurde in den meisten Fällen ein Zehrgeld in Höhe
von 1bis 3 Tagessätzen gewährt. Bei Vermittlung zu auswärtiger Notstandsarbeit wurde je nach der
Entfernung des Beschäftigungsortes ein bestimmter Betrag gegeben. Umazuaskosten wurden im ver—
gangenen Geschäftsjahr nur in einem Falle gewährt.
d) Gewährung einer einmaligen Beihilfe an Erwerbslose. Mitte
Dezember 1926 hatte der Reichstag Mittel genehmigt, damit an sämtliche Hauptunterstützungs—
empfänger, soweit sie über 26 Wochen erwerbslos waren, sowie an die Empfänger von Unterstützungen
auf Grund des Krisenfürsorgegesetzes, ein Betrag in Höhe einer halben Wochenunterstützung als ein—
malige Beihilfe gezahlt werden konnte. Als Stichtag wurde vom Reichsarbeitsminister der 18. De—
zember 1926 bestimmt.
1) Die in Klammer beigesetzten Zahlen geben die Unterstützungssätze für die eingemeindeten Vororte
an, die in Ortsklasse B eingereiht sind.
r.