Wachtmeister:
Dienstjahre
1. bis 5. einschließlich
6. bis 10. einschließlich
L11. und folgende
1. bis 3.
4. bis 6.
7. bis 9.
10. bis 14.
15. und folgende
Pensions⸗
berechtigter
Gehalt
Wachtgeld
Mark
1338
1446
1556
Mark
260
260
360
Schutzmänner:
210 290
27
— 53*
8
2
24—
128—
J
360
Be⸗
kleidungs⸗
geld
Mark
4
Summe
Mark
1782
1890
2000
1284
380
76
44
,72
Wachtmeister und Schutzmänner zu Pferd erhalten ein erhöhtes Bekleidungsgeld
von jährlich 150. — Mark, sowie eine besondere Zulage von jährlich 108. — Mark.
Die aus der Schutzmannschaft hervorgehenden Späheleute beziehen den pensions—
berechtigten Gehalt nach der Gehaltsordnung für die Schutzmannschaft, außerdem 360. — Mark
jährliche Zulage statt des Wachtgeldes, 42. — Mark jährliches Bekleidungsgeld und eine be—
sondere Zulage von täglich 52 Pfennig.
Wird ein Spähemann in den Rang und Gehalt der Polizeimachtmeister befördert, so
erhält er die gleichen Bezüge der letzteren ohne die besondere Spähemannsszulage von täglich
52 Pfennig.
Regel ist, daß Angehörige der Schutzmannschaft nicht vor zurückgelegter Probezeit, die
ein halbes Jahr beträgt, der städtischen Pensionsanstalt als Mitglieder beitreten dürfen.
Gehalt, Wachtgeld und besondere Zulagen werden in Monatsraten am Schlusse eines
jeden Monats ausbezahlt, die Bekleidungsgelder dagegen in Halbjahresraten, und' zwar:
der Schutzmannschaft zu Fuß und den Späheleuten nach Schluß eines ieden Halb—
jahres und
der Schutzmannschaft zu Pferd am Anfang eines jeden Halbjahres.,
Ubber die außer dem eigentlichen, pensionsfähigen Gehalte gewährten Bezüge, dann über
die Bezüge der Nachtpolizeisoldaten bestehen besondere Bestimmungen, die im Nachfolgenden
aufgeführt werden.
2. Wachtgelder und Zulagen.
Hat ein Wachtmeister oder Spähemann in einem Kalendermonate
1) gar keinen Dienst geleistet, so erhält er für den betreffenden Monat kein Wachtgeld
beziehungsweise keine Zulage,
2) bis zu ein Drittel des Monats Nachtrundgänge oder Wachtdienst gemacht, so erhält
er ein Drittel des Monatsbetrages des Wachtgeldes beziehungsweise der Zulage und
3) länger als ein Drittel des Monats den vollen Dienst, also einschließlich der nächt—
lichen Rundgänge ꝛc. geleistet, so hat er Anspruch auf den vollen Monatsbezug.