Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1897 (1897 (1899))

Wachtmeister: 
Dienstjahre 
1. bis 5. einschließlich 
6. bis 10. einschließlich 
L11. und folgende 
1. bis 3. 
4. bis 6. 
7. bis 9. 
10. bis 14. 
15. und folgende 
Pensions⸗ 
berechtigter 
Gehalt 
Wachtgeld 
Mark 
1338 
1446 
1556 
Mark 
260 
260 
360 
Schutzmänner: 
210 290 
27 
— 53* 
8 
2 
24— 
128— 
J 
360 
Be⸗ 
kleidungs⸗ 
geld 
Mark 
4 
Summe 
Mark 
1782 
1890 
2000 
1284 
380 
76 
44 
,72 
Wachtmeister und Schutzmänner zu Pferd erhalten ein erhöhtes Bekleidungsgeld 
von jährlich 150. — Mark, sowie eine besondere Zulage von jährlich 108. — Mark. 
Die aus der Schutzmannschaft hervorgehenden Späheleute beziehen den pensions— 
berechtigten Gehalt nach der Gehaltsordnung für die Schutzmannschaft, außerdem 360. — Mark 
jährliche Zulage statt des Wachtgeldes, 42. — Mark jährliches Bekleidungsgeld und eine be— 
sondere Zulage von täglich 52 Pfennig. 
Wird ein Spähemann in den Rang und Gehalt der Polizeimachtmeister befördert, so 
erhält er die gleichen Bezüge der letzteren ohne die besondere Spähemannsszulage von täglich 
52 Pfennig. 
Regel ist, daß Angehörige der Schutzmannschaft nicht vor zurückgelegter Probezeit, die 
ein halbes Jahr beträgt, der städtischen Pensionsanstalt als Mitglieder beitreten dürfen. 
Gehalt, Wachtgeld und besondere Zulagen werden in Monatsraten am Schlusse eines 
jeden Monats ausbezahlt, die Bekleidungsgelder dagegen in Halbjahresraten, und' zwar: 
der Schutzmannschaft zu Fuß und den Späheleuten nach Schluß eines ieden Halb— 
jahres und 
der Schutzmannschaft zu Pferd am Anfang eines jeden Halbjahres., 
Ubber die außer dem eigentlichen, pensionsfähigen Gehalte gewährten Bezüge, dann über 
die Bezüge der Nachtpolizeisoldaten bestehen besondere Bestimmungen, die im Nachfolgenden 
aufgeführt werden. 
2. Wachtgelder und Zulagen. 
Hat ein Wachtmeister oder Spähemann in einem Kalendermonate 
1) gar keinen Dienst geleistet, so erhält er für den betreffenden Monat kein Wachtgeld 
beziehungsweise keine Zulage, 
2) bis zu ein Drittel des Monats Nachtrundgänge oder Wachtdienst gemacht, so erhält 
er ein Drittel des Monatsbetrages des Wachtgeldes beziehungsweise der Zulage und 
3) länger als ein Drittel des Monats den vollen Dienst, also einschließlich der nächt— 
lichen Rundgänge ꝛc. geleistet, so hat er Anspruch auf den vollen Monatsbezug.
	        
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